20001306•Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021
20001306Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021Ordinance16.10.2021
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen sowie für den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen festgelegt werden (Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021)
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021)
Stammfassung: LGBl. Nr. 58/2016 (CELEX-Nr.: 31992L0042, 32008L0028, 31999L0032, 32012L0033, 32010L0031, 32009L0142, 32013R0813, 32013R0814, 32009L0125)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 – StFanlG 2016, LGBl. Nr. 57/2016, wird verordnet:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021
Im RIS seit
25.10.2021
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe (zB. Stückholz)
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe (Raumheizgeräte* bzw. Zentralheizgeräte**)
Raumheiz-
Geräte*
Zentral-
Heizgeräte**
ortsfest gesetzte Öfen und Herde
unter 50 kW Nennwärme-
leistung
ab 50 kW Nennwärme-leistung
CO
1100
500
1100
1100
500
NOx
150
100
150
300
300
OGC
80
30
50
50
30
Staub
35
30
35
35
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
fossile Brennstoffe
Raumheiz-
Geräte*
Zentral-
Heizgeräte**
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärmeleistung
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärmeleistung
CO
1100
500
1100
500
NOx
100
100
100
100
OGC
80
30
80
30
Staub
35
35
35
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets
Raumheiz-geräte**
Holzpellets Zentralheiz-geräte***
sonstige Holzbrennstoffe (Raumheizgeräte** bzw. Zentralheizgeräte***)
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
(Raumheizgeräte** bzw. Zentralheizgeräte***)
CO
500*
250*
250*
500*
NOx
100
100
100
300
OGC
30
20
30
20
Staub
25
20
30
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
CO
20
20
NOx
120
35*
OGC
6
6
Rußzahl
1
1
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
atmosphärischer Brenner
Gebläse-
brenner
CO
20
20
35
20“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Bezüglich NOx-Grenzwert siehe § 20 Abs. 3
Im RIS seit
16.04.2019
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen und Herde
80
Herde für fossile Brennstoffe*
73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe*
72
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder
standardisierte biogene Brennstoffe*
80
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75
Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung
bis 10 kW
79
über 10 bis 200 kW
(71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
89
b) mit automatischer Beschickung
bis 10 kW
80
über 10 bis 200 kW
(72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
90
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige europäische Normen oder technische Richtlinien bzw. Prüfverfahren, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster von der Herstellerin/ dem Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art
Brenn- bzw. Kraftstoff
Anforderungen
Gasförmige Brennstoffe
Erdgas
Flüssiggas
Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas
Flüssige fossile Brennstoffe, Gasöle*
Heizöl extra leicht schwefelfrei
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht schwefelarm
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Flüssige fossile Brennstoffe, Schweröle**
Heizöl leicht (HL)
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M;
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M
Heizöl schwer
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung.
Flüssige Kraftstoffe
Dieselkraftstoff
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stückholz
Holzhackgut
Holz- und Rindenpellets
Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts.
Flüssig biogen (z. B. Biodiesel)
Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.
nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl.
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.
(2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Bei der Verwendung von Heizöl haben die Verfügungsberechtigten diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat die/der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage den zur Überprüfung befugten Organen bzw. den Prüfberechtigten nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht.
(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) Folgende Untersuchungsmethoden bzw. Methoden, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen anzuwenden:
Gesamtschwefelgehalt (Sges.),Schwefelgehalt der veraschten Brennstoffprobe (Sgeb.)
DIN 51724-1
Veraschung der Brennstoffprobe
DIN 51719
Berechnung des Heizwertes (Hu)
DIN 51900 -1
(2) Die Berechnung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen erfolgt nach den Formeln:
Sheizwertspezifisch/Dokumente/Landesnormen/LST40019979/image001.png
mit /Dokumente/Landesnormen/LST40019979/image002.png
und/Dokumente/Landesnormen/LST40019979/image003.png
Im RIS seit
03.06.2016
(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
(2) Die Abgasverluste in diesem Abschnitt sind nach folgender Formel zu errechnen:
/Dokumente/Landesnormen/LST40023523/image001.png
Tabelle: Brennstoffspezifische Faktoren (Interpolation möglich):
Brennstoff
Brennstoffspezifische Faktoren
Biomasse
Wassergehalt
0%
10%
20%
30%
40%
50%
A2
0,6572
0,6682
0,6824
0,7017
0,7290
0,7709
B
0,0093
0,0107
0,0125
0,0149
0,0183
0,0235
Braunkohle
A2
0,6717
0,6809
0,6936
0,7070
0,7281
B
0,0073
0,0084
0,0097
0,0115
0,0140
Steinkohle und Koks
Wassergehalt
0%
5%
10%
15%
20%
A2
0,6901
0,6932
0,6967
0,7006
0,7050
B
0,0054
0,0057
0,0061
0,0065
0,0069
Flüssige Brennstoffe
Heizöl
Extra leicht
Leicht
Mittel
Schwer
A2
0,6642
0,6655
0,6687
0,6736
B
0,0086
0,0082
0,0079
0,0076
Flüssige Biobrennstoffe
A2
0,6553
B
0,0080
Gasförmige
Gasart
Erdgas H
Propan
Butan
A2
0,6440
0,6335
0,6247
B
0,0111
0,0092
0,0089
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
Parameter
händisch beschickt
automatisch beschickt
Abgasverlust (%)
20
19
CO (mg/m³)
3.500
1.500
Parameter:
Grenzwert:
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl*
1
CO (mg/m³)
100
Parameter
Feuerungsanlagen
Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
10
14
CO (mg/m³)
100
200
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.
(2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.
(3) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500
Parameter:
bis unter 1 MW
Abgasverlust (%)
10
Staub (mg/m³)
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350
(4) Die Grenzwerte gemäß Abs. 3 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
0,25 bis 1
Boschzahl
3
–
Staub (mg/m³)
–
50
CO (mg/m³)
650
250
NOx (mg/m³)
1.200
400
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 1
CO (mg/m³)
200
NOx (mg/m³)
250
NMHC (mg/m³)
150
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
0,25 bis 1
CO (mg/m³)
1.000*
400*
NOx (mg/m³)
1.000
500
NMHC (mg/m³)
–
150
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 4 nicht überschreiten. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 5 nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.
(2) Bestehende Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für bestehende Motoren und Gasturbinen der Anlage 6 nicht überschreiten. Die übrigen Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Gasturbinen der Anlage 7 nicht überschreiten.
(3) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat die/der Verfügungsberechtigte hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. über etwaige Störungen oder Ausfälle dieser Vorrichtung Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen abwechselnd mehrere Brennstoffe verwendet, müssen die Emissionen bei jenem Brennstoff gemessen werden, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.
(2) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch die Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 8 zu berechnen (Mischungsformel).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.
(2) Für die nachweisliche Verwendung von Heizöl leicht, darf der SO2-Emissionsgrenzwert von 350 mg/Nm³ nicht überschritten werden. Bei allen anderen Arten von Heizöl extra leicht wird angenommen, dass der SO2-Emissionsgrenzwert eingehalten wird, wenn im Lieferschein bestätigt wird, dass diese der ÖNORM C 1109:2014 entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von drei Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.
(2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von fünf Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 (Betriebsstunden) ist von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage zu dokumentieren und sind die Aufzeichnungen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) Bei jeder erstmaligen Errichtung oder Überprüfung, sowie bei jedem Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 zu erstellen.
(1a) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, ist vor deren erstmaligen Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständig ausgefüllte Stammdatenblatt gemäß Anlage 1a der Landesregierung zur Registrierung in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Kontrollpflichten nach Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 3a erfüllen.
(3) Von einer solchen Überprüfung bzw. Überwachung nach § 19 Abs. 1 des StHKanlG 2021 ausgenommen sind:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021
Im RIS seit
25.10.2021
(1) Soweit für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen keine umfassende Überprüfung (§ 12) durchzuführen ist, sind diese binnen vier Wochen nach der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Eine wiederkehrende einfache Überprüfung hat zu erfolgen:
(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2–Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß der Anlage 2 zu erstellen.
(5) Anlässlich einer einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 1 StHKanlG 2021 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021
Im RIS seit
25.10.2021
(1) Eine umfassende Überprüfung hat zu erfolgen:
(2) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 11 nicht erforderlich.
(3) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
(4) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(5) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß den Regeln der Technik zu erstellen.
(6) Anlässlich einer umfassenden Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 StHKanlG 2021 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021
Im RIS seit
25.10.2021
(1) Bei Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion nach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen.
(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssysteme und Umwälzpumpe) dahingehend zu prüfen, ob
(3) Die erstmalige Inspektion bei Heizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 1, ist innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(4) Die Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn nach der Inspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.
(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Heizungs- als auch mit einer Klimaanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13a geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.
(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021
Im RIS seit
25.10.2021
(1) Bei Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion nach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen.
(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudekühlung verwendeten Anlagen (beispielsweise Kälteerzeuger, Kälteverteilung und Speicherung, Regel- und Steuerungssysteme) dahingehend zu prüfen, ob
(3) Die erstmalige Inspektion bei Klimaanlagen oder bei kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 2, ist innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(4) Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn nach der Inspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.
(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Klima- als auch mit einer Heizungsanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13 geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.
(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3a zu erstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021
Im RIS seit
25.10.2021
Sofern die zu Emissionsmessungen eingesetzten Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen sie jährlich von den Lieferfirmen oder von Prüfanstalten auf Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit überprüft werden. Darüber sind von der Prüfberechtigten/dem Prüfberechtigten und der Lieferfirma Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Im RIS seit
03.06.2016
Die Daten der Inspektionsberichte gemäß Anlage 3 und 3a sind der Landesregierung gemäß § 32 StHKanlG 2021 zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021
Im RIS seit
25.10.2021
(1) Der Betrieb von Feuerungsanlagen, die zusätzlich zu einer Primärheizungsanlage als Zweitheizung vorgesehen sind und mit festen Brennstoffen betrieben werden, ist in Zeiträumen mit besonders hoher Feinstaubbelastung nach Maßgabe des Abs. 2 im Sanierungsgebiet Großraum Graz untersagt. Das Sanierungsgebiet Großraum Graz besteht aus den Gemeindegebieten der Landeshauptstadt Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg.
(2) Eine besonders hohe Feinstaubbelastung liegt dann vor, wenn der Tagesmittelwert von 75 µg/m³ des Luftschadstoffes PM10 (Feinstaub) zumindest bei zwei der in Abs. 3 angeführten Messstationen überschritten wird. Das Verbot tritt nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Tagen mit besonders hoher Feinstaubbelastung in Kraft, wenn für den darauffolgenden Tag ebenfalls eine besonders hohe Feinstaubbelastung prognostiziert wird. Das Verbot endet nach Ablauf des ersten Tages, an dem der Tagesmittelwert von 75 µg/m³ PM10 nicht überschritten wird.
(3) Zur Bestimmung der PM10-Belastung sind die Messwerte folgender Stationen des steirischen Immissionsmessnetzes heranzuziehen: Graz Nord, Graz West, Graz Süd, Graz Ost, Graz Mitte Gries.
(4) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit rechtzeitig und in geeigneter Weise über das bevorstehende Verbot sowie über dessen Aufhebung zu informieren. Die Information hat jedenfalls regelmäßig und wiederholend zu erfolgen. Als Mittel der Verlautbarung können beispielsweise auch elektronische Medien gewählt werden.
(5) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ortsfest gesetzte Speicheröfen (Kachelöfen).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021
Im RIS seit
25.10.2021
(1) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den §§ 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten der Verordnung, LGBl. Nr. 58/2016.
(2) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2016, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 4 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV erforderlich.
(3) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2025 die in den Anlagen 4 und 6 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2030 die in den Anlagen 4 und 6 bis 7 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) Bei bestehenden Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die bereits einer regelmäßigen Inspektion gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 unterzogen worden sind, ist das Stichjahr für die nächste regelmäßige Inspektion nach § 13 Abs. 1 dieser Verordnung das Kalenderjahr der letzten Inspektion laut Inspektionsbericht gemäß § 13 Abs. 6.
(2) Bei bestehenden Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW, die bereits einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 93 Steiermärkisches Baugesetz in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 unterzogen worden sind, ist das Stichjahr für die nächste regelmäßige Inspektion nach § 13a Abs. 1 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung nach § 93 Abs. 3 laut schriftlichem Überprüfungsbefund gemäß § 93 Abs. 5 Steiermärkisches Baugesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021
Im RIS seit
25.10.2021
(1) Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im RIS seit
03.06.2016
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) Mit dieser Verordnung werden folgende Verordnungen durchgeführt:
(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/493/A).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021
Im RIS seit
25.10.2021
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2016, in Kraft.
(2) Sämtliche Emissionsgrenzwerte für Raumheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Emissionsgrenzwerte für Zentralheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
(3) Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 1 für Herde für fossile Brennstoffe, Herde für standardisierte Brennstoffe, sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 3 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
(4) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 und 3 gelten für Raumheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1185 und für Zentralheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1189.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 4 Abs. 1, die Überschriften des 3., 3a. und 4. Abschnittes, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1, § 9a bis 9d, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, Z 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, § 17, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21, Anlage 1, Anlage 1a und Anlage 2 bis 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. April 2019, in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 außer Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2021 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 6, § 13, § 13a, § 15, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 17a, § 19 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, die Überschrift des §20a und die Anlage 3 und 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Oktober 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021
Die Paragrafenüberschrift samt Nummer wurde durch das LGBl. Nr. 30/2019 nicht angeordnet. Um die Lesbarkeit der gesamten geltenden Rechtsvorschrift zu gewährleisten wurde die Paragrafennummer jedoch in den Text aufgenommen.
Im RIS seit
25.10.2021
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung, LGBl. Nr. 108/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2011 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(Anm.: Das Anlagendatenblatt ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(Anm.: Das Stammdatenblatt ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(Anm.: Das Prüfprotokoll für Feuerungsanlagen ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021
Im RIS seit
25.10.2021
(Anm.: Anlage 3a ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021
Im RIS seit
25.10.2021
(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von bestehenden Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen mit einer BWL ab 1 MW sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von neuen Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen mit einer BWL ab 1 MW sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
16.04.2019
(Anm.: Die Mischungsformel ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Im RIS seit
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