Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz über das Offenhalten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes während der Mittagszeit
Stammfassung: GZ S. 356/2016
Gemäß § 8 Abs. 1 Apothekengesetz 1907, Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907, i.d.g.F. wird für die öffentliche Apotheke „Apotheke zur Mariahilf“, 8160 Weiz, Rathausgasse 5, Folgendes festgelegt:
§ 1 I.
Kein Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre von 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr.
§ 2 II.
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark, in Kraft.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11. Juli 1997, GZ 12 A 14-97, wird nicht berührt.