20001367•Europaschutzgebiet Nr. 45 - Wundschuh-Neuteich (AT2247000)
20001367Europaschutzgebiet Nr. 45 - Wundschuh-Neuteich (AT2247000)Ordinance19.05.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 2017 über die Erklärung des Wundschuh-Neuteiches (AT2247000) zum Europaschutzgebiet Nr. 45
Stammfassung: LGBl. Nr. 43/2017 [CELEX-Nr.: 31992L0043, 32006L0105]
Auf Grund des § 13 a Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:
Im RIS seit
19.05.2017
Der in der Gemeinde Wundschuh gelegene Neuteich wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 45 „Wundschuh-Neuteich“ bezeichnet.
Im RIS seit
19.05.2017
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt dem Schutzgut Vierblättriger Kleefarn (Marsilea quadrifolia) oberste Priorität zu.
Im RIS seit
19.05.2017
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für das Schutzgut Vierblättriger Kleefarn (Marsilea quadrifolia):
Im RIS seit
19.05.2017
Mit Ausnahme der bisher ausgeübten Nutzungen, bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Die Handlung ist zulässig nach Vorliegen
Im RIS seit
19.05.2017
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:1.500.
Im RIS seit
19.05.2017
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Im RIS seit
19.05.2017
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2017, in Kraft.
Im RIS seit
19.05.2017
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und folgende Pflanzenart gemäß § 13 Abs. 3 Z. 3 und 5 lit. a NschG 1976:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3130
Schlammfluren
3150
Natürliche Stillgewässer mit Wasserschwebergesellschaften
Pflanze nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1428
Vierblättriger Kleefarn
Marsilea quadrifolia
Im RIS seit
19.05.2017
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
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