20001384•Regionalprogramm TGW
20001384Regionalprogramm TGWOrdinance01.01.2018
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"6930 Wasserversorgung, Beobachtungs-, Schutz- und Schongebiete"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird (Regionalprogramm TGW)
Stammfassung: LGBl. Nr. 76/2017
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:
Im RIS seit
22.08.2017
Zum Schutz des Tiefengrundwassers in den Tiefengrundwasserkörpern GK100168 „TGWK Steirisches und Pannonisches Becken“, GK100169 „TGWK Oststeirisches Becken“ und GK100171 „TGWK Weststeirisches Becken“, das betrifft die in der Anlage 1 genannten Gemeindegebiete, wird ein Regionalprogramm erlassen.
Im RIS seit
22.08.2017
Ziele dieser Verordnung sind der Schutz, die Verbesserung und die Sanierung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Tiefengrundwassers in der Ost- und Weststeiermark durch die Festlegung von Gebieten, die – unbeschadet bestehender Rechte – zukünftig vorzugsweise der allgemeinen Trinkwasserversorgung und der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet sind sowie die Anpassung rechtmäßig bestehender nicht dem Stand der Technik entsprechender Wasserversorgungsanlagen.
Im RIS seit
22.08.2017
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
Im RIS seit
27.11.2024
(1) Die betroffenen Grundstücke der vom Regionalprogramm umfassten Tiefengrundwasserkörper sind in Form zweier Übersichtskarten im Maßstab 1:250.000 (Anlage 2) und von 186 Detailkarten im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3, Karten 1-19) planlich dargestellt.
(2) Zusätzlich können die Widmungsgebiete im Internet unter „www.gis.steiermark.at /Dokumente/Landesnormen/LST40021277/image001.png Kartencenter /Dokumente/Landesnormen/LST40021277/image001.png Digitaler Atlas /Dokumente/Landesnormen/LST40021277/image001.png Gewässer Wasserinformation /Dokumente/Landesnormen/LST40021277/image001.png Grundwasser“ zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
Im RIS seit
22.08.2017
(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, sind maßgebend:
(2) Das übergeordnete Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers besteht ausschließlich bei:
(3) Das Anforderungsprofil für die fachgerechte Erschließung oder Nutzung von Tiefengrundwasser ist erfüllt, wenn
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
Im RIS seit
26.11.2024
(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21a und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, ist maßgebend, dass die Sanierung im gesamten Geltungsbereich des Regionalprogramms bis 22.12.2027 umgesetzt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
Im RIS seit
26.11.2024
Zur Einhaltung des Widmungszwecks ist sicherzustellen, dass Oberflächenwässer nicht ins Tiefengrundwasser eingebracht/versickert werden und keine Durchörterung der schützenden Deckschichten über einem Tiefengrundwasser erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
Im RIS seit
26.11.2024
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Im RIS seit
22.08.2017
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 127/2024 treten §§ 3, 6, 6a, 7a mit 2. Dezember 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
Im RIS seit
26.11.2024
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Übersichtskarten sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 1 - 10 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 11 - 20 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 21 - 30 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 31 - 40 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 41 - 50 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 51 - 60 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 61 - 70 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
23.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 71 - 80 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 81 - 90 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 91 - 100 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 101 - 110 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 111 - 120 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 121 - 130 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 131 - 140 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 141 - 150 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 151 - 160 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 161 - 170 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 171 - 180 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017
(Anm.: Die Detailkarten 181 - 186 sind als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
22.08.2017