BHWZ - Ruferreichbarkeit der Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz | Omnilex
20001391•BHWZ - Ruferreichbarkeit der Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz
BHWZ - Ruferreichbarkeit der Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz
20001391BHWZ - Ruferreichbarkeit der Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde WeizOrdinance15.09.2016
Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes in Form der Ruferreichbarkeit der öffentlichen Apotheken Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz
Stammfassung: GZ S. 425/2017
Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907, i.d.g.F., wird verordnet:
Im RIS seit
18.10.2017
§ 1 Im RIS seit
Die „Almenland Apotheke“ in der Marktgemeinde Passail und die „Paracelsus Apotheke“ in der Stadtgemeinde Weiz können den Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit leisten (§ 8 Abs. 5a Apothekengesetz).
Im RIS seit
18.10.2017
§ 2 Im RIS seit
Bei den oben angeführten öffentlichen Apotheken ist deutlich sichtbar beim Eingang oder in dessen unmittelbaren Nähe eine Einrichtung zum Herbeirufen des diensthabenden Apothekers/der diensthabenden Apothekerin bzw. ein Hinweis, wie der diensthabende Apotheker/die diensthabende Apothekerin erreichbar ist, gut lesbar anzubringen.
Im RIS seit
18.10.2017
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung in Kraft.