20001392•Vogelschutzgebiet Weinzödl
20001392Vogelschutzgebiet WeinzödlOrdinance28.01.2017
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"5500 Naturschutz, Baumschutz"
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}Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 2017, mit der das Gebiet zwischen dem Pongratz-Moore-Steg und dem Kraftwerk Weinzödl mit der Wasserwelle der Mur sowie dem Gebiet des Wasserwerkes Graz-Andritz zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet Weinzödl) erklärt wird
Stammfassung: GZ S.35/2017
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c Abs. 3 lit. b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/ 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:
Im RIS seit
31.10.2017
Die Uferzonen der Mur zwischen dem Pongratz-Moore-Steg und dem Kraftwerk Weinzödl mit der Wasserwelle der Mur sowie das Gebiet des Wasserwerkes Graz-Andritz werden zum Naturschutzgebiet „Vogelschutzgebiet Weinzödl“ erklärt.
Im RIS seit
31.10.2017
Diese Verordnung dient dem langfristigen Schutz und der Erhaltung der Vögel sowie der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume für die Vögel nach der Vogelschutz-Richtlinie des Europäischen Parlamentes vom 30.11.2009, 2009/147/EG.
Geschützt werden insbesondere die Uferböschungen mit sämtlichem Bewuchs, die Wasserwelle sowie die Wiesen- und Waldflächen als Nahrungsquellen, Brut- und Rückzugsgebiete für die Vögel.
Im RIS seit
31.10.2017
(1) Im gesamten Naturschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
(2) Weiters sind nachstehende Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Bestand der Vogelwelt zu gefährden:
Im RIS seit
31.10.2017
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
Im RIS seit
31.10.2017
(1) Im Einzelfall können im gesamten Schutzgebiet Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligt werden, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
Im RIS seit
31.10.2017
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten Plan im Maßstab 1:2000. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Im RIS seit
31.10.2017
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 idjgF bestraft.
Im RIS seit
31.10.2017
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
31.10.2017
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert).
Im RIS seit
31.10.2017