20001395•BHLI - Erklärung der ehemaligen Ennsregulierungskonkurrenzgrundstücke zwischen Weißenbach und Aich-Assach zum Naturschutzgebiet
20001395BHLI - Erklärung der ehemaligen Ennsregulierungskonkurrenzgrundstücke zwischen Weißenbach und Aich-Assach zum NaturschutzgebietOrdinance05.09.2015
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 27. 8. 2015 über die Erklärung der ehemaligen Ennsregulierungskonkurrenzgrundstücke zwischen Weißenbach und Aich-Assach zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 483/2015
Aufgrund § 5 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (NSchG) 1976 LGBl.Nr. 65/1976, i.d.g.F. LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:
Im RIS seit
31.10.2017
Die in den Gemeinden Aich-Assach und Weißenbach gelegene Aulandschaft wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
Im RIS seit
31.10.2017
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Fließgewässers Enns samt den Uferbereichen, der Auwälder und der im Schutzgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.
Im RIS seit
31.10.2017
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.
Im RIS seit
31.10.2017
(1) Ausnahmen von dem im § 3 lit. a) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bzw. der Politischen Expositur Gröbming bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 3 lit. f) sind nicht zulässig.
Im RIS seit
31.10.2017
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, folgenden Tag, das ist der 5. Sept. 2015, in Kraft.
Im RIS seit
31.10.2017
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert).
Im RIS seit
31.10.2017
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