Gesetz vom 14. November 2017, mit dem die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion bestellt wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 116/2017 (XVII. GPStLT IA EZ 1919/1 AB EZ 1919/3)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Art. 113 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung, BGBl. I Nr. 138/2017, beschlossen:
Im RIS seit
29.12.2017
§ 1 Im RIS seit
Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion Steiermark bestellt.
Im RIS seit
28.08.2025
§ 1 Im RIS seit
Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird zur Präsidentin/zum Präsidenten der Bildungsdirektion Steiermark bestellt.
Im RIS seit
29.12.2017
§ 1a Im RIS seit
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
§ 2 Im RIS seit
Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Im RIS seit
29.12.2017