Gesetz vom 16. Jänner 2018, über die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags
Stammfassung: LGBl. Nr. 37/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 1977/1 AB EZ 1977/3)
Ratifikationstext
Klicken Sie hier, um die Präambel einzugeben.
Im RIS seit
12.04.2018
§ 1 Im RIS seit
Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber wird mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbaufördungerungsbeitragsgesetzes 2018 festgelegt.
Im RIS seit
12.04.2018
§ 1a Im RIS seit
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.