Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2020 über die Festsetzung des Kurbezirkes „Bäderkurort Bad Schwanberg“
Stammfassung: LGBl. Nr. 12/2020
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:
Im RIS seit
20.02.2020
§ 1 Im RIS seit
Der Kurbezirk „Bäderkurort Bad Schwanberg“ umfasst das gesamte Gebiet der Marktgemeinde Schwanberg.
Im RIS seit
20.02.2020
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Februar 2020, in Kraft.