20001616•Europaschutzgebiet Nr. 43 - Wildoner Buchkogel (AT2246000)
20001616Europaschutzgebiet Nr. 43 - Wildoner Buchkogel (AT2246000)Ordinance10.10.2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung des Wildoner Buchkogels (AT2246000) zum Europaschutzgebiet Nr. 43
Stammfassung: LGBl. Nr. 81/2020
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
14.10.2020
Der in den Gemeinden Hengsberg, Lang, Lebring-Sankt Margarethen und Wildon gelegene Buchkogel wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 43 „Wildoner Buchkogel“ bezeichnet.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
Im RIS seit
14.10.2020
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder durch Naturschutzprojekte, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Im RIS seit
14.10.2020
Im Europaschutzgebiet ist die Einbringung invasiver gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten verboten.
Im RIS seit
14.10.2020
Mit Ausnahme der forstlichen Nutzung auf einer Fläche unter 0,1 ha des natürlichen Lebensraumtyps Code-Nr. 9180*, Schlucht- und Hangmischwälder, bzw. unter 0,5 ha der natürlichen Lebensraumtypen Code-Nr. 9130, Waldmeister-Buchenwald, und Code-Nr. 9150, Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie die Einbringung von nicht standorttypischen Gehölzen, die Errichtung von Forststraßen und Ablagerungen aller Art, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen:
Im RIS seit
14.10.2020
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:14.000 (Anlage 2) und von 4 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).
Im RIS seit
14.10.2020
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Im RIS seit
14.10.2020
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
Im RIS seit
14.10.2020
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2021 tritt die Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. April 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2021
Im RIS seit
27.04.2021
Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
9130
Waldmeister-Buchenwald
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
Im RIS seit
14.10.2020
Im RIS seit
14.10.2020
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2021
Im RIS seit
27.04.2021
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