20001617•Europaschutzgebiet Nr. 44 - Südsteirische Teichlandschaft (AT2248000)
20001617Europaschutzgebiet Nr. 44 - Südsteirische Teichlandschaft (AT2248000)Ordinance10.10.2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung des Gebietes Südsteirische Teichlandschaft (AT2248000) zum Europaschutzgebiet Nr. 44
Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2020
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
14.10.2020
Neun in den südsteirischen Gemeinden Sankt Veit in der Südsteiermark und Mureck gelegene Teiche werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 44 „Südsteirische Teichlandschaft“ bezeichnet.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
Im RIS seit
14.10.2020
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Kleefarn (Marsilea quadrifolia) und die Krainer Sumpfbinse (Eleocharis carniolica):
Im RIS seit
14.10.2020
Mit Ausnahme der bisherigen extensiven fischereiwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Im RIS seit
14.10.2020
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:12:000 (Anlage 2) und von 2 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).
Im RIS seit
14.10.2020
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Im RIS seit
14.10.2020
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
Im RIS seit
14.10.2020
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3130
Schlammfluren
3150
Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1428
Kleefarn
Marsilea quadrifolia
1898
Krainer Sumpfbinse
Eleocharis carniolica
Im RIS seit
14.10.2020
Im RIS seit
14.10.2020
Im RIS seit
14.10.2020
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