20001621•Europaschutzgebiet Nr. 55 - Teile der Hinteren Pölsenalm (AT2239000)
20001621Europaschutzgebiet Nr. 55 - Teile der Hinteren Pölsenalm (AT2239000)Ordinance10.10.2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung von Teilen der Hinteren Pölsenalm (AT2239000) zum Europaschutzgebiet Nr. 55
Stammfassung: LGBl. Nr. 86/2020
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
14.10.2020
Die in der Gemeinde Pusterwald gelegenen Teile der Hinteren Pölsenalm im Einzugsgebiet des Hinteren Pölsenbaches nahe der Pölsenhütte werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 55 „Teile der Hinteren Pölsenalm“ bezeichnet.
Im RIS seit
14.10.2020
Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.
Im RIS seit
14.10.2020
Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den Feuchtlebensraum die periodische Pflege gegen Verbuschung durch Entnahme der Gehölze mit gleichzeitiger Entfernung der Äste und Rindenstücke.
Im RIS seit
14.10.2020
Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung von Feuchtlebensräumen verboten.
Im RIS seit
14.10.2020
Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotene Handlungen, wie die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Im RIS seit
14.10.2020
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:5000.
Im RIS seit
14.10.2020
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Im RIS seit
14.10.2020
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
Im RIS seit
14.10.2020
Im RIS seit
14.10.2020
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