20001641•Steiermärkische Tierzuchtverordnung 2021
20001641Steiermärkische Tierzuchtverordnung 2021Ordinance05.02.2021
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 2021 über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Steiermärkische Tierzuchtverordnung 2021)
Stammfassung: LGBl. Nr. 16/2021
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 74/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
17.02.2021
(1) Die Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 17 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
(3) Sofern nichts Anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Im RIS seit
17.02.2021
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
Im RIS seit
17.02.2021
(1) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat zum Nachweis der Erfüllung der Vorgabe gemäß Anhang I Teil 1 A Z 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Falle der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation (§ 2 Z 1) wie folgt anzugeben:
(2) Weiters hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anzugeben, ob und wenn ja in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
Im RIS seit
17.02.2021
Sofern Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mindestens festzulegen, welche Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation für den Prüfeinsatz vorgesehen sind.
Im RIS seit
17.02.2021
(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens 10 weibliche und 2 männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.
(2) Im Falle von Hybridzuchtschweinen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Art. 2 Z 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die in Abs. 1 genannten Werte erreichen muss.
Im RIS seit
17.02.2021
Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss
Im RIS seit
17.02.2021
(1) Der Jahresbericht gemäß § 20 Abs. 7 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2019 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
(3) Für alle in der Steiermark auf der Basis des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2019 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Steiermark die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.
Im RIS seit
17.02.2021
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Person sowie die sonstigen nach § 20 Abs.1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.
Im RIS seit
17.02.2021
(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin/zum Besamungstechniker gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 gilt
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin/eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin/Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin/ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin/der Kandidat nachzuweisen, dass sie/er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen/Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie/er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin/des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 21 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 15 Abs. 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019.
Im RIS seit
17.02.2021
Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin/zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
Im RIS seit
17.02.2021
(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 9 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 9 Abs. 4 bzw. § 10 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin/des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen/ Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019 abzulegen.
Im RIS seit
17.02.2021
Durch diese Verordnungen werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Im RIS seit
17.02.2021
(1) Nach den §§ 33 und 34 Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 94/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2015, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 9 oder § 10 dieser Verordnung.
(2) Nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 35/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
Im RIS seit
17.02.2021
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Februar 2021, in Kraft.
Im RIS seit
17.02.2021
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 94/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2015, außer Kraft.
Im RIS seit
17.02.2021
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden
Vatertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Betrieb der Halterin/ des Halters des Vatertieres
Name der Betreiberin/ des Betreibers
Name der Betreiberin/
des Betreibers
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer
LFBIS-Nummer
Betrieb der Halterin/ des Halters des belegten Tieres
Name der Betreiberin/ des Betreibers
Name der Betreiberin/ des Betreibers
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer
LFBIS-Nummer
Sprungtag
Datum
Datum
belegtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Schweine
Vatertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Betrieb der Halterin/ des Halters des Vatertieres
Name der Betreiberin/ des Betreibers
Name der Betreiberin/
des Betreibers
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer
LFBIS-Nummer
Betrieb der Halterin/ des Halters des belegten Tieres
Name der Betreiberin/ des Betreibers
Name der Betreiberin/
des Betreibers
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer
LFBIS-Nummer
Sprungtag
Datum
Datum
belegtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Im RIS seit
17.02.2021
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden
Spendertier
Identifizierungsdaten und das Entnahmedatum (Chargennummer) des Samens, wenn vorhanden
Identifizierungsdaten und das Entnahmedatum (Chargennummer) des Samens, wenn vorhanden
Betrieb der Halterin/des Halters des besamten Tieres
Name der Betreiberin/ des Betreibers
Name der Betreiberin/
des Betreibers
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer
LFBIS-Nummer
Besamungstag
Datum
Datum
besamtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Besamerin/Besamer
(befugte Anwenderin/ befugter Anwender)
Name
Name
Anschrift
Anschrift
Besamerinnen-/Besamer-Nummer, falls vorhanden
Schweine
Spendertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Betrieb der Halterin/des Halters des besamten Tieres
Name der Betreiberin/ des Betreibers
Name der Betreiberin/
des Betreibers
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer
LFBIS-Nummer
Sprungtag
Datum
Datum
besamtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Besamerin/Besamer
(befugte Anwenderin/ befugter Anwender)
Name
Name
Anschrift
Anschrift
Besamerinnen-/Besamer- Nummer, falls vorhanden
Im RIS seit
17.02.2021
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden
Spendertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Gewinnungstag
Datum
Datum
Betrieb der Halterin/ des Halters des Empfängertieres
Name der Betreiberin/ des Betreibers
Name der Betreiberin/ des Betreibers
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer
LFBIS-Nummer
Übertragungstag
Datum
Datum
Empfängertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Embryo-Überträgerin/ Embryo-Überträger
Name
Name
Anschrift
Anschrift
Tierärztenummer
Tierärztenummer
Schweine
Spendertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Name, Anschrift und Zulassungsnummer der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Gewinnungstag
Datum
Datum
Betrieb der Halterin/ des Halters des Empfängertieres
Name der Betreiberin/ des Betreibers
Name der Betreiberin/ des Betreibers
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer
LFBIS-Nummer
Übertragungstag
Datum
Datum
Empfängertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Embryo-Überträgerin/ Embryo-Überträger
Name
Name
Anschrift
Anschrift
Tierärztenummer
Tierärztenummer
Im RIS seit
17.02.2021
Tiere
Ausbildungseinrichtungen
Rinder
GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland
Besamungsverein Neustadt an der Aisch, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen, Meielenfeldweg 12
Schweine
Besamungsverein Neustadt an der Aisch, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Schafe und Ziegen
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Equiden
Veterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen, Gestütshof 1
Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148, D-29231 Celle
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour- Straße 1-13, D-26121 Oldenburg
Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt
Im RIS seit
17.02.2021
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