20001658•BHLN - Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
20001658BHLN - Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer BrandgefahrOrdinance09.04.2021
Verordnung vom 2. April 2021 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Stammfassung: GZ S. 176/2021
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
Im RIS seit
31.05.2021
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Leoben das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald Befugten, verboten.
Im RIS seit
31.05.2021
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Widerruf durch die Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.
Im RIS seit
31.05.2021
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. April 2020, GZ: BHLN-54476/2016-9, über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr außer Kraft.
Im RIS seit
31.05.2021
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