Verordnung über das Verbotvon Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Stammfassung: GZ S 109/2022
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.g.F., wird verordnet:
Im RIS seit
30.03.2022
§ 1 Im RIS seit
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Bruck-Mürzzuschlag das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
Im RIS seit
30.03.2022
§ 2 Im RIS seit
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975 dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
Im RIS seit
30.03.2022
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.