20001706•Steiermärkische Landwirtschaftliche Schülerheimbeitragsverordnung
20001706Steiermärkische Landwirtschaftliche SchülerheimbeitragsverordnungOrdinance01.09.2022
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. August 2022 über die Höhe der an landwirtschaftlichen Schulen einzuhebenden Beiträge für die Unterbringung und Verpflegung in Schülerheimen (Steiermärkische Landwirtschaftliche Schülerheimbeitragsverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2022
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 146/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
30.08.2022
pro Tag
wöchentlich
monatlich
Verpflegung
Frühstück
€ 0,65
€ 3,25
€ 13,00
Jause
€ 0,65
€ 3,25
€ 13,00
Mittagessen
€ 3,90
€ 19,50
€ 78,00
Abendessen
€ 1,30
€ 6,50
€ 26,00
Tagesverpflegung gesamt
€ 6,50
€ 32,50
€ 130,00
Unterbringung
€ 50,00
€ 200,00
Beitrag gesamt
82,50
330,00
Alle Beträge verstehen sich in Euro inklusive 10 % Umsatzsteuer.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2025
Im RIS seit
22.08.2025
(1) Der wöchentliche Beitrag für die Verpflegung von Berufsschülern gelangt zur Verrechnung, wenn die vollständige Verpflegung (Frühstück, Jause, Mittagessen, Abendessen) in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Kombination in Rechnung zu stellen.
(2) Der Beitrag für die Unterbringung von Berufsschülern ist eine unteilbare Wochengebühr und wie folgt zu entrichten:
(3) Der monatliche Beitrag für die Verpflegung von Fachschülern gelangt zur Verrechnung, wenn die vollständige Verpflegung (Frühstück, Jause, Mittagessen, Abendessen) in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Kombination in Rechnung zu stellen.
(4) Der Beitrag für die Unterbringung von Fachschülern ist eine unteilbare Monatsgebühr und wie folgt zu entrichten:
Im RIS seit
30.08.2022
(1) Der jeweilige Beitrag für die Verpflegung ist nicht zu entrichten, wenn die Verpflegung nicht in Anspruch genommen wird:
(2) Ausgenommen sind überdies nur ganze Tage, an welchen die Verpflegung nicht in Anspruch genommen wird.
Im RIS seit
30.08.2022
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
Im RIS seit
30.08.2022
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2025 tritt § 1 mit 1. September 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2025
Im RIS seit
22.08.2025
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"5050 Schulerhaltung"
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