B 317, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; Verordnung
Stammfassung: GZ S. 68/2019
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt:
Im RIS seit
25.01.2023
§ 1 Im RIS seit
Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.420 (Kreuzungsbereich B 317 – B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 – B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten.
Im RIS seit
25.01.2023
§ 2 Im RIS seit
Von diesem Verbot sind ausgenommen:
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25.01.2023
§ 3 Im RIS seit
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
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25.01.2023
§ 4 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
25.01.2023
§ 5 Im RIS seit
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30. September 2013, 11.0-66/2006, außer Kraft.
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25.01.2023