20001735•StTaxi-Tarif-VO
20001735StTaxi-Tarif-VOOrdinance15.02.2023
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"7001 Personen- und Güterbeförderung, Taxigewerbe"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Jänner 2023 über die Festsetzung des Tarifs und des Mindestentgelts für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) in der Steiermark, ausgenommen das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung (StTaxi-Tarif-VO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 7/2023
Auf Grund des § 14 Abs. 1, 1b, 1c und 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
16.02.2023
(1) Diese Verordnung gilt für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) in der Steiermark, ausgenommen das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung.
(2) Diese Verordnung gilt insbesondere nicht für Fahrten, die durchgeführt werden:
Im RIS seit
16.02.2023
(1) Der Tarif setzt sich aus dem Grundtarif und Kilometertarif sowie gegebenenfalls Warteentgelt und Zuschlag zusammen.
(2) Der Grundtarif beträgt für Tag- und Nachtfahrten € 5,00.
(3) Der Kilometertarif beträgt automatisch geschaltet:
bei Tagfahrten (zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr) ausgenommen Sonn- und Feiertage
a)
Fahrten bis 5.000 m
€ 2,90/km
Fahrten über 5.000 m
€ 2,80/km
bei Nachtfahrten (zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen
b)
Fahrten bis 5.000 m
€ 3,30/km
Fahrten über 5.000 m
€ 2,80/km
(4) Das Warteentgelt beträgt für jede volle Stunde € 34,00.
(5) Ein Zuschlag entspricht € 2,70. Folgende Zuschläge sind zu verrechnen:
Im RIS seit
15.10.2024
(1) Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bereits bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird, ist zumindest das Mindestentgelt zu verrechnen. Das Mindestentgelt errechnet sich aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 5,00 und € 2,50 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke, wenn die Fahrt im Tarifgebiet dieser Verordnung beginnt und endet. Liegt der Beginn und/oder das Ende der Fahrt außerhalb des Tarifgebietes dieser Verordnung so errechnet sich das Mindestentgelt aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 4,90 und € 2,10 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke. Dieses Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden.
(2) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden. Die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtlich verlängerte Fahrtdauer sowie das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises sind im Vorhinein bekannt zu geben.
(3) Die/Der Gewerbetreibende oder die Lenkerin/der Lenker hat dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Fahrtstrecke (Abfahrts- und Zielort) und über den vereinbarten Fahrpreis auszustellen. Wurde ein Fahrpreis vereinbart, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2024
Im RIS seit
15.10.2024
(1) Abgesehen von Fällen des § 2 Abs. 5 Z 1 ist der Fahrpreis ohne Rücksicht auf die Anzahl der Fahrgäste zu verrechnen.
(2) Tritt während der Fahrt eine Störung im Gangwerk des Fahrpreisanzeigers ein, muss dies die Lenkerin/der Lenker dem Fahrgast sofort bekannt geben und hat auf Verlangen die Fahrt zu beenden. Die Lenkerin/Der Lenker hat Anspruch auf die Entrichtung des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke. Wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der ursprünglich vereinbarten Fahrt, hat die Lenkerin/der Lenker diesem Wunsch nachzukommen. In diesem Fall hat die Lenkerin/der Lenker die Restfahrt mit Warteentgelt zu verrechnen.
(3) Wird das Fahrzeug während der Fahrt fahruntauglich, hat die Lenkerin/der Lenker Anspruch auf die Entrichtung des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke.
(4) Wird eine bestellte Fahrt nach ordnungsgemäßer Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nicht angetreten und macht die Bestellerin/der Besteller vom nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen Fahrzeug keinen Gebrauch, hat die Lenkerin/der Lenker Anspruch auf tarifgemäße Bezahlung.
Im RIS seit
16.02.2023
Der in der Verordnung LGBl. Nr. 7/2023 festgelegte Tarif darf bis 31. März 2025 angewendet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2024
Im RIS seit
15.10.2024
Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 2023 in Kraft.
Im RIS seit
16.02.2023
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 108/2024 treten § 2, § 3 Abs. 1 und § 5 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2024
Im RIS seit
15.10.2024
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi für die Steiermark ausgenommen des Gebietes der Landeshauptstadt Graz und des Gebietes des politischen Bezirkes Graz-Umgebung festgelegt werden, Grazer Zeitung Nr. 236/2017, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 100/2021, außer Kraft.
Im RIS seit
16.02.2023