L524, abzweigend von der L502, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; Verordnung
Stammfassung: GZ S. 305/2022
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt:
Im RIS seit
18.04.2023
§ 1 Im RIS seit
Auf der L 524, abzweigend von der L 502 bis zur Landesgrenze ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten.
Im RIS seit
18.04.2023
§ 2 Im RIS seit
Von diesem Verbot sind ausgenommen:
Im RIS seit
18.04.2023
§ 3 Im RIS seit
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
Im RIS seit
18.04.2023
§ 4 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.