20001841•Europaschutzgebiet Nr. 53 - Teile des Hochwechsels (AT2235000)
20001841Europaschutzgebiet Nr. 53 - Teile des Hochwechsels (AT2235000)Ordinance20.11.2024
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2024 über die Erklärung von Teilen des Hochwechsels (AT2235000) zum Europaschutzgebiet Nr. 53
Stammfassung: LGBl. Nr. 125/2024 [CELEX-Nr.: 31992L0043]
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
26.11.2024
Die in den Gemeinden Rettenegg, Waldbach-Mönichwald, Sankt Lorenzen am Wechsel und Pinggau gelegenen Gebiete des Hochwechsels werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 53 „Teile des Hochwechsels“ bezeichnet.
Im RIS seit
26.11.2024
Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 6230*, Bürstlingsrasen, nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.
Im RIS seit
26.11.2024
Das Ziel ist von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den in § 2 genannten Lebensraumtyp die Erhaltung einer standortgerechten Beweidung.
Im RIS seit
26.11.2024
Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie Aufforstung von Grünland, Intensivierung der Landwirtschaft, Entwässerungen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Im RIS seit
26.11.2024
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:30.000 (Anlage 1) und von 9 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 2).
Im RIS seit
26.11.2024
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Im RIS seit
26.11.2024
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2024, in Kraft.
Im RIS seit
26.11.2024
(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
26.11.2024
(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
26.11.2024
(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
26.11.2024
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