20001851•StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVO
20001851StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVOOrdinance01.01.2025
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024 über die Ab- und Verrechnungsmodalitäten für Pflegewohnheime (StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung – StPBG – AVVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 156/2024
Auf Grund des § 27 Abs. 8 Z 2 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2024 wird verordnet:
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Zusatzleistungen, welche vom Tagsatz und den Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, LGBl. Nr. 90/2024), nicht erfasst sind, wie Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseurinnen/Friseure, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten sind mit den Leistungsberechtigten im Pflegewohnheimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.
(2) Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit eigener Nasszelle dürfen höchstens 8 Euro/Tag verrechnet werden. Sofern die/der Leistungsberechtigte höchstens eine Mindestpension bezieht, dürfen höchstens 5,50 Euro/Tag verrechnet werden. Leistungsberechtigten ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, sofern ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Bedarf ist durch eine (amts-)ärztliche oder fachärztliche schriftliche Stellungnahme (Befund, Entlassungsbrief etc.) nachzuweisen.
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Die Verrechnung von Tagsätzen und Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 StPBG) durch anerkannte Pflegewohnheime setzt einen rechtskräftigen Zuerkennungsbescheid gemäß § 14 StPBG voraus.
(2) Für die Rechnungslegungsbestimmungen gilt:
(3) Rechnungslegungsdetails und Weitergewährung der Tagsätze im Falle der Abwesenheit der Leistungsberechtigten:
(4) Kontrolle der Abrechnung:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2025
Im RIS seit
01.07.2025
Das Land bzw. die Stadt Graz hat zur Auszahlung anstehende finanzielle Mittel zurückzuhalten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass mehr Belegungstage verrechnet wurden, als verrechenbar sind.
Im RIS seit
30.12.2024
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Im RIS seit
30.12.2024
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2025 tritt § 2 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2025
Im RIS seit
01.07.2025
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