Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2025 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten
Stammfassung: LGBl. Nr. 122/2025
Auf Grund des § 74 Abs. 3 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Im RIS seit
08.01.2026
§ 1 Im RIS seit
Die Höhe des durch den Rechtsträger der Krankenanstalt einzuhebenden Kostenbeitrages von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung bzw. die LKF-Gebührenersätze durch den Gesundheitsfonds Steiermark getragen werden, beträgt 10,30 Euro pro Verpflegstag ab 1. Jänner 2026.
Im RIS seit
08.01.2026
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Im RIS seit
08.01.2026
§ 3 Im RIS seit
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 8/2025, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin zur Einhebung von Kostenbeiträgen für Verpflegstage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.