LGBL_ST_19740124_2•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Jänner 1974 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Geflügel für das 1. Halbjahr 1974
LGBL_ST_19740124_2Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Jänner 1974 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Geflügel für das 1. Halbjahr 1974Gazette24.01.1974
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Jänner 1974 über den Werttarii
für die Bemessung der Höhe der Entschädigung
für Geflügel für das 1. Halbjahr 1974
Gemäß § 52 a des Gesetzes vom 6. August 1909, BGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. II Nr. 348/ 1934, BGBl. Nr. 441/1935, BGBl. _Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. 128/ 1954, sowie der hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 407/ 1934, BGBl. Nr. 140/1935, BGB!. Nr. 200/1949, BGBl. Nr. 76/ 1955
und BGB!. Nr. 56/1959, wird verordnet:
§ 1
Für die Bemessung der Entschädigung für auf behördliche Anordnung wegen Geflügelpest oder wegen Geflügelcholera getötetes, nach Anordnung der Tötung oder für infolge einer beim Herrschen der Geflügelpest behördlich angeordneten Impfung verendetes Geflügel wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
unter Berücksichtigung der Alters-, Rassenund sonstigen preisbestimmenden Merkmale für
das Halbjahr 1974 nachstehender Werttarif festgesetzt:
Hühner
Eintagsküken, pro Stück . . .
Küken bis 2 Wochen, pro Stück
Küken bis 4 Wochen, pro Stück
Küken bis 6 Wochen, pro Stück .
Inzuchthybridküken (Eintagsküken),
Geschlecht sortiert, pro Stück . . . .
Inzuchthybridküken, Geschlecht sortiert, bis
2 Wochen, pro Stück . . . . . . . . .
Inzuchthybridküken, Geschlecht sortiert, bis
4 Wochen, pro Stück . . . . . . . . .
Inzuchthybridküken, Geschlecht sortiert, bis
6 Wochen, pro Stück . . . . . . . . .
Junghühner bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht
.. . ... .
Althühner, pro kg Lebendgewicht
Truthühner
Eintagsküken, pro Stück . . . .
Küken bis 2 Wochen, pro Stück
Küken bis 4 Wochen, pro Stück
· Küken bis 6 Wochen, pro Stück
Jungtiere bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht
......... .
Alttiere, pro kg Lebendgewicht . .
S 6„
s 7,50
S 10,s
14,-
s 17,s
20,s
25,s
28,s
15,s
10,-
S 12,s
14,s
18,- ·
S 26,-
s 15,s
11,-
2 Stück 1, Nr. 2, 3, 4 und 5
Gänse
Eintagsküken, pro Stück . . .
Küken bis 10 Tage, pro Stück . .
Küken bis 3 Wochen, pro Stück .
Junggänse bis 6 Wochen, pro Stück .
Junggänse bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht
. .. .... .. . .
Altgänse, pro kg Lebendgewicht .
Enten
Eintagsküken, pro Stück . . .
Küken bis 10 Tage, pro Stück . .
Küken bis 3 Wochen, pro Stück .
Jungenten bis 6 Wochen, pro Stück .
Jungenten bis 10 Wochen, pro kg Lebendgewicht
. . . . . . . . .....
Jungenten bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht
.. . ..... . . .
Altenten_, pro kg Lebendgewicht .
§ 2
S 25,s
29,s
33,s
36,-
·s 16,s
11,-
S 8,50
S 10,s
12,s
14,-
s 15,s
13,s
10,-
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft. ·
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer
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