Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 28. Jänner 1974 über die Festsetzung
der Ambulanzgebühren für Strahlenleistungen
in den öffentlichen Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 lit. a und § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 18/
1951, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968
und 14/ 1969, wird verordnet:
§ 1
Für die ambulatorischen Strahlenleistungen in den
öffentlichen Landeskrankenanstalten werden die von
den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren mit
dem in der Anlage enthaltenen „Ambulanzstrahlentarif
für Privatzahler vom 1. Februar 1914" festgesetzt.
§ 2
(1) Ambulatorische Strahlenleistungen sind Röntgendurchleuchtungen und Röntgenaufnahmen (Röntgendiagnostik), Röntgenbestrahlungen (Röntgentherapie),
die Therapie mit umschlossenen Radioisotopen,
die Isotopendiagnostik und die Dosisberechnung
für die Strahlentherapie, die an Personen, die
nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufge_: .
nommen sind, vorgenommen werden. -
(2) Als Privatzahler gelten alle Personen, für die
die Ambulanzstrahlengebühren nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlt werden.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1914 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1912, LGBL Nr. 19, über die Neufestsetzung der Ambulanzgebühren
für Strahlenleistungen in den öf-'
fentlichen Landeskrankenanstalten in . Steiermark
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl