Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Jänner 1974 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Sankt Blasen
(politischer Bezirk Murau)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und des Gesetzes LGBl. Nr. 9/ 1973, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Murau gelegenen Gemeinde
Sankt Blasen wird mit Wirkung vom 1. März 1974 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Im grünen Schild zwei schräggekreuzte silberne
Kerzen mit goldenen Flammen" .
§ 2
Die der Gemeinde Sankt Blasen ausgefertigte
Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl