Gesetz vom 7. Dezember 1973, mit dem das Getränkeabgabegesetz neuerlich geändert wird (Getränkeabgabegesetznovelle .1973)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Getränkeabgabegesetz, LGBl. Nr. 23/1950, in
der letzten Fassung der Getränkeabgabegesetznovelle
1969, LGBl. Nr. 64, wird geändert wie
folgt:
„(2) Der Unternehmer hat binnen einem Kalendermonat und 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonates,
in dem die Abgabeschuld entstanden
ist (Abs. 1), dem Gemeindeamt die Getränke nach
Ärt, Umfang und Kleinverkaufspreis anzumelden
(Getränkeabgabeerklärung) und auch die eingehobene
Abgabe bis zu diesem Zeitpunkt ohne
weitere Aufforderung zu entrichten."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft: