Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 11. März 1974 über die Festsetzung
der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in
den öffentlichen Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 lit. a und § 37 Abs. 1 des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957,
in der Fassung der -Gesetze LGBl. Nr. 16/1968 und
14/1969, wird verordnet:
§ 1
Für die ambulatorischen Zahnbehandlungen in den
öffentlichen Landeskrankenanstalten werden die von
den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren mit
dem in der Anlage enthaltenen „Ambulanz-Zahntarif
für Privatzahler vom 15. März 1974" festgesetzt.
§ 2
(1) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierend-_ chirurgische und prothetische Zahnleistungen, Zahnregulierungen sowie Parodontosebehandlungen
an Personen, die nicht stationär in einer Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.
(2) Als Privatzahler gelten alle Personen, für die
die Ambulanz-Zahngebühren nicht von einem Sozialversicherungsträger gezahlt werden.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 1974 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 1973, LGBl. Nr. 138, über die Festsetzung der .Nnbulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen Landeskrankenanstalten in Steiermark außer
Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl