Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 25. Februar 1974, mit der die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung
über die Erklärung des Stubenberger Sees und
seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil
geändert wird
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935, in der Fassung der Verordnung
zur Einführung des Reichsnatursdmtzrechts
im Lande Osterreich vom 10. Februar 1939, GBL f.
d. L. 0. Nr. 245, wird v.erordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 20. Dezember 1971, LGBL Nr. 1/1972,
über die Erklärung des Stubenberger Sees und seiner
Umgebung zum geschützten Landschaftsteil,
wird geändert wie folgt: ·
- § 2 hat zu lauten:
.. (1) Es sind alle Handlungen zu unterlassen,
die geeignet sind, das Landschaftsbild zu verunstalten und das Wasser (Grundwasser und Oberflächenwasser) nachteilig zu beeinflussen
oder zu schädigen; ferner sind auch alle Emissionen unzulässig, die den Naturgenuß beeinträchtigen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist im geschützten Landschaftsteil insbesondere verboten:
(1) Von den Verboten nach § 2 Abs. 2 lit. a bis
d können von der Landesregierung mit Bescheid Ausnahmen allenfalls mit Bedingungen und Auflagen bewilligt werden, sofern die Ausführung
des Vorhabens den Bestimmungen des § 2 Abs. 1
und einer geordneten Entwicklung des geschützten
Landschaftsteiles nicht entgegensteht, für die
(2) In der in z. 2 des Anhanges beschriebenen
Randzone kann die Landesregierung außer den
nach Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen auch im Interesse der Erhaltung des Familienverbandes
Bauvorhaben für Familienmitglieder zulassen,
wenn die Familie in der Randzone wohnhaft ist
und die Bauten der geordnetenEntwicklungdesgeschützten
Landschaftsteiles nicht entgegenstehen.
(3) Ohne Ausnahmebewilligung nach Abs. 1
oder 2 vorgenommene Eingriffe, die einem Verbot
nach § 2 lit. a bis f widersprechen, sind auf
Anordnung der Landesregierung· zu beseitigen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl