Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 1. April 1974 über den Werttarif
für die Bemessung der Höhe der Entschädigung
für Nutzschweine für das 2. Vierteljahr 1974
Gemäß § 52 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBL Nr. 177, betreffend die Abwehr
und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung
der Tierseuchengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141,
und der hiezu ergangenen Ministerialverordnung
vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:
§ 1
Für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine
gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes, betreffend
die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle
1974, BGBl. Nr. 141, wird nach Anhören
der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
in Steiermark unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden i Unterschiede für das 2. Vierteljahr 1974 nachstehender Werttarif festgesetzt:
a) Für Jungschweine bis zum Alter von
2 Monaten und einem Gewicht von
12 kg, pro Kilogramm . . . . . . . . S 33,-
b) für Jungschweine im Alter von 2 bis 4
Monaten bis zum erreichten Lebendgewicht
von rund 35 kg (Absatzferkel),
pro Kilogramm . . . . . . . . . . . S 29,-
c) für Nutzschweine von 4 bis 8 Monaten
mit einem Lebendgewicht von rund
80 kg (Läufer), pro Kilogramm . . . . S 23,-
54 Stück 9, Nr. 34, 35 und 36
d) für Nutzschweine über 8 Monate bis zur
- Erreichung der Schlachtreife, pro Kilogramm
..... . S 20,-
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer