LGBL_ST_19740621_40•Landesverfassungsgesetz vom 5. März 1974 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Rittscheinbaches und des Raabflusses
LGBL_ST_19740621_40Landesverfassungsgesetz vom 5. März 1974 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Rittscheinbaches und des RaabflussesGazette21.06.1974
Landesverfassungsgesetz vom 5. März 197 4
über die Änderung der Landesgrenze zwischen
dem Land Burgenland und dem Land Steiermark
im Bereich des Rittscheinbaches und des Raabflusses
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland
und dem Land Steiermark verläuft im Bereich
des Rittscheinbaches (burgenländische Gemeinde Jennersdorf, politischer Bezirk Jennersdorf - steiermärkische Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom Grenzpunkt
Nr. 5735 am rechten Bachufer geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 12381, von dort in der Mitte des Rittscheinbaches, geradlinig von einem Grenzpunkt
zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 12426 und
sodann von diesem geradlinig zum Grenzpunkt
Nr. 31871 am linken Bachufer.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grem!punkte sind im Plan im Maßstab
./1 1 : 4000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34 ° östlich Ferro) 'berechnet und im Koor./
2 dinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
§ 2
(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland
und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Raabflusses (burgenländische Gemeinden Sankt Martin an der Raab und Jennersdorf,
politischer Bezirk Jennersdorf - steiermärkisdie Gemeinde Hohenbrugg-Weinberg, politischer Bezirk Feldbach) vom Grenzpunkt Nr. 11715 am rechten
Bachufer geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 11717,
von dort in der Mitte des Raabflusses geradlinig
von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt
Nr. 11322, von diesem geradlinig zum Grenzpunkt
Nr. 11263 am linken Bachufer, sodann geradlinig
von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 16074.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maß./
3 stab 1 : 4000 (Anlage 3 - zwei Teile) da~gestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im GaußKrüger-Sys.tem (Meridian 34° östlich Ferro) berech./
4 net und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 4) ausgewiesen.
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..
58 Stüc:k 10, Nr. 40
§ 3
Spätere Änderungen der Mittellinie des Rittscheinbaches
und des Raabflusses haben auf den Verlauf der Landesgrenze in den in den §§ 1 und 2
genannten Grenzstrecken keinen Einfluß.
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig
mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 erforderlichen
übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes
und des Landes Burgenland mit dem der Kundmachung
des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes
folgenden Monatsersten in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Sebastian
Erster Landeshauptmannstellvertreter
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