Verordnung der Steiermärkischen Landesregie
·rung vom 22. April 1974 über die Einhebung
von Straßenerhaltungsbeiträgen für eine in
größerem Maße erfolgende Inanspruchnahme .
und Abnützung von Ge111eindestraßen und
öffentlichen Interessentenwegen
Auf GrU1I1d des § 20 Abs. 5 des Ste..iermärkischen
La'Il!des-Stnaßenverw.alturngsg,eset:lies 1964, LGBl. Nr. 154, wird vierordnet:
§ 1
· füne größer,e 1-'n,ansprunahme und Abnützung
ciner Gemeti.ndest11aße oder eines öffentlichen lnteressentenw.
eg,es und somit eine Beiltvag.spflicht i-ln
Stnne ;des § 19 Abis. 1 des Gesetzes 1iiegt vor, wenn die Straße mit· e inem Fahrzteug oder W-ag·enzug von mehr a:1s 6 Tonnen Gesamtgewicht befahren wird.
§ 2
(1) Ahs Beitrag k-ann je Tonne Gesamtgewdcht des Fahrzeug,es oder W:agenzug,es und j,e K.ilometer der befahrenen Straß,enstrecke (Tonnenkilometer) ein Bei,trag biJS zu S 1,50, bei einem Gesamtgewicht von
mehr als 10 Tonnen btis zu S 3,- eingehoben
werden.
(2) Ist nur das Riaummaß der beförderten Last bekannt, so ist der~n Gewicht nach Erfahrungssätzen;
beispielsweise 1 fm Holz miit 0,8 t, 1 mn Holz mit
0,6 t und 1 m3 Sand bzw. Schotter mi,t 1,5 t, zu berechnen.
·
§ 3
Für die Benützung von Straß,en, welche mit Pfla,
ster-, Beton- oder anderen besonders tragfähigen
Decken v,erseh!en sind, darf eine BeHrags1eistung
nicht vorg,eschdeben werden, § 4
Die. von der Gemeinde Üiber die LeitStung des Beirtrag,es gemäß § 20 Abs. 1 des Gesetres zunächst
· anzust11ebende güttiche Ver,e..inb.arung kann auf Grund der vom bet11effenden Stnaßenbenütz.er gelieferten Autischr.eibungen oder Auskünfte dm nachhinein
oder auch für einen begrenzten Zeitraum
·durch Festsetzung eines Bau,schbetrage.s im vorhinein
erfolgen.
§ 5
(1) Di-ese Vero11dnung tnitt mi,t dem Tage ihrer
Kundmachung dn Kraft.
(2) Gleichze.H1ig tritt die V,erordmmg vom 7. Juni 1955, LGBl. Nr. 44, über die fünhebung von Str,aß.enerhaltungsbeiträge:
n für eine ,in größe11em Maße
erfolgende Inanspruchnahme und Abnützung von
Gemeindestr,aßen und öUentlüchen Interessentenwiegen
außer Kraft. ·
Für die Steiermärkische Landesregierung
Der Landeshauptmann
Niederl