Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 5. Juli 1974 über den Werttarif
für die Bemessung der Höhe der Entschädigung
für Nutzschweine für das 3. Vierteljahr 1974
Gemäß § 52 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr
und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung
der Tierseuchenges,etznovelle 1974, BGBl. Nr. 141,
und der hiezu ergangenen Ministerialverordnung
vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:
§ 1
Für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine
gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes, betreffend
die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle
1974, BGBl. Nr. 141, wird nach Anhören
der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
in Steiermark unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unt,erschi,ede für das 3. V1ierteljahr 1974 nachstehender Werttarif festgesetzt:
a) für Jungschweine bis zum Alter von 10
Wochen und einem Gewicht von 20 k:g,
pro Kilogr,amm . . . . . . . . . • . S 33,-
b) für Jungischw,e.ine im Alter von 10 Wochen
bis 4 Monate bis zum erreichten Lebendgewicht
von rund 40 kg, pro Kilogramm
. . . . . . . . . . . . . . . S 28,-
c) für Nutzschw,eine von 4 b~s 8 Monaten,
mit einem Lebendgewicht _von rund 90
kg (Läufer) pro Kiilogramm . . . . . . S 23,-