LGBL_ST_19740731_64•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1974 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Geflügel für das 2. Halbjahr 1974
LGBL_ST_19740731_64Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1974 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Geflügel für das 2. Halbjahr 1974Gazette31.07.1974
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 3. Juli 1974 über den Werttarif
für die Bemessung der Höhe der Entschädigung
für Geflügel für das 2. Halbjahr 1974
Gemäß § 52 .a -des Gesetzes vom 6. AugU!St 1909, BGBl. Nr. 177, betr,effend die Abwehr und Tilgung
von Tierseuchen, in der FaS1sung der T,iern,euchengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141, und .der hiezu erg. angenen MiDJisterialy.erordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, 'in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 56/1959, wd.rd v,erordnet:
§ 1
Für die Bemessung der Entschädigung für auf
behördliche Anordnung wegen Geflügelpest oder
wegen Geflügelcholera getötetes, nach Anordnung
der Tötung oder für infolge einer beim Herrschen
der Geflügelpest behördlich angeordneten Impfung
verendetes Geflügel wird nach Anhörung der Landeskammer
für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
unter Berücksichtigung der Alters-, Rassenund
sonstigen preisbestimmenden Merkmale für
das 2. Halbjahr 1974 nachstehender W,er,ttarif festgesetzt:
Hühner
Eintagsküken, pro Stück
Küken bis 2 Wochen, pro Stück
Küken bLs 4 Wochen, pro Stück .
Küken bis 6 Wochen, pro Stück .
Inzuchthybnidkük,en (Eintagskük,en), Geschlecht
sorti,ert, pro Stück .
Inzucht!hybridküken, Gesch1echt sortiert,
Ms 2 Wochen, pro Stück .
S 6,s
7,50
S 10,s
14,-
S 17,s
20,-
96 · Stück 13, Nr. 64 und 65
25,--
InzuchthybPidküken, Geschlecht sorbi.ert
his 4 Wochen, pro Stück . . : . . . . . S
Inzuchthybridküken, Geschlecht sort1ert
IOOlS 6 Wochen, pro Stück . . . S 28,- -
Junghühner bis 6 Monate, pro kg Lebendgew,
icht · ... ... .
Althühner, pro kg Leben-dg-ewicht
Truthühner
Eintagsküken, pro Stück . . . .
Kük,en bis 2 Wochen, pro Stück .
Küken bis 4 Wochen, pro Stück .
Kimen bis 6 Wochen, pro Stück .
Jung-tiere bis 6 Mo-nat-e, pro kg Lebendgewicht
......... .
AlittJi-ere, pro kg Lebendgew,icht . . . . .
Gänse
s
s
s
s
s
s
s
s
15,-
10,-
12,-
14,-
18,-
26,-
15,-
11,--·
Eimtagsküken, pro Stück . . . . S . 25,-
Küken biJS 10 Taig,e, pro Stück . . S 29,-
Küken bi,s 3 Wochen, pro Stück . S 33,-
Junggäinse blis 6 Wochen, pro Stück. S 36,-
Junggäinse bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht
. . . . . . . . . . . S 16,-
Altgänse pro k,g Lebendgewicht . . . . . S 11,-
Enten
Eintagsküken, pro Stück . . .
Kük,en bis 10 Tage, pro Stück .
K_üken bis 3 Wochen, pro Stück .
Jungenten bis 6 Wochen, pro Stück
Jungenten brs 10 Wochen, pro kg Lebendg,
ewiichit . . . . . . . . . . . . . . .
s 8,50 ·
s 10,-
s 12,--
s 14,-
s 15,-
Jungenrten bis 6 Monate, pro kg Lebendg,
ewicht . . . . . . . . . . . S 13,--
Altenten, pro kg Lebendgewicht . . . . . S 10,-
§ 2
Di,eseVerordnung tritt mit dem T,ag,e ihrer Kundmachung
in Kmft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer
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