LGBL_ST_19740809_67•Gesetz vom 24. April 1974 über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Nebengebührenzulagengesetz)
LGBL_ST_19740809_67Gesetz vom 24. April 1974 über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Nebengebührenzulagengesetz)Gazette09.08.1974
Gesetz vom 24. April 1974 über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten
des Landes und der Gemeinden mit
Ausnahme der Landeshauptstadt Graz
(Nebengebührenzulagengesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlichrechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz
r
Stück 14, Nr. 67 101
Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2) Ausgenommen sind Personen, auf die das
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren
Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Rtihegenuß:
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren im Sinne des Abs. 1 sind für die Beamten der Gemeinden die in den §§ 25 b, 35, 35 a, 36, 36 a, 36 b, 37, 38 a und 38 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBL
Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Zulagen; außerdem Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972.
(3) Anspruchsbegruridende Nebengebühren, die
der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte
umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu
lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt
1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches
auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich
einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Anläßlich der Auszahlung der B,ezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(5) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte
ist dem Beamten mit Dienstrechtsmandat schriftlich
mitzuteilen.
§ 3
Pensionsbeitrag
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren
hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag von 5 v. H_. zu entrichten.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft
·auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.
§ 4
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ·
(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt
als Bestandteil des Ruhebezuges.
§ 5
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist
auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis .zum Ausscheiden
aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis
festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu
bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 5 festgestellten Nebengebührenwerte
aus früheren Dienstverhältnissen
sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten
nach den Bestimmungen der §§ ·11 bis 15.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt
den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus
der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens
des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden
Gehaltes der· Gehaltsstufe 2 der Dienst102
Stück 14, Nr. 67
klasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage
ergibt.
(3) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um
den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich
einer allfälljgen Teuerungszulage ändert.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht
übersteigen.
§ 6
Ansprudl auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat,
gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage
hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten
abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.
§ 7
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
beträgt für die Witwe 60 v. H., für eine Halbwaise
12 v. H. und für eine Vollwaise 30 v. H. der N-ebengebührenzulage,
die dem Beamten im Ruhestand jeweils
gebühren würde.
§ 8
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes; der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag
eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß,
das sidl aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß (zuzüglich einer allfälligen Ruhegenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag
ergibt. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3
und 4 gelten sinngemäß.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten
des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt
zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage
in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis
zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden
Versorgungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag
ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten
sinngemäß.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten
gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der
mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß,
das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage), auf den der Angehörige Anspruch
hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung
gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag
ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
§ 9
Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung
von Nebengebührenzulagen
(1) Die Nebengebührenzulagen. sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 34
des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, auf zehn
Groschen :iu runden.
(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage
im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach
vorgenommener Rundung 20 S nicht übersteigen
würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage
eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache
der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten
Nebengebührenzulage.
§ 10
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem
früheren Dienstverhältnis zu seiner Gebietsköq,er-
. schaft; Festhalten der Nebengebühren
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren
sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen - zu berücksichtigen:
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig si.nd.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
nach Abs. 1 Z. 2 ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes
derselben Verwendungsgruppe und desselben
Dienstzweiges im Kalenderjahre, das der Aufnahme
in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vorangegangen
ist, bezogenen anspruchsbegründenden
Nebengebühren zu errechnen. Der Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die
von dieser Beamtengruppe im Kalenderjahre davor
bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden
Nebengebühren durch die A!}zahl der Beamten
Stück 14, Nr. 67 103
geteilt wird, die Nebengebühren bezogen haben. Die
so ermittelte Summe mal der Anzahl der Kalenderjahre,
in die eine gleichartige Verwendung fällt, ergibt
die Gesamtsumme der . anspruchsbegründenden
Nebengebühren.
(4) Hat der Beamte vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verschiedenen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) oder
Dienstzweigen angehört, so er.gibt sich die Gesamtsumme
der anspruchsbegründenden Nebengebühren
aus der Summe der für die jeweilige Beamtengruppe
bzw. den jeweiligen Dienstzweig gemäß Abs. 3 errechneten
Nebengebühren.
(5) Aus Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die
gemäß Abs. 3 und 4 errechneten Nebengebühren,
für die die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden sind, sowie die im früheren öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft
festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit
sie auf Nebengebühren fallen, die nach den Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind,
mit Dienstrechtsmandat festzustellen.
-(6) Der gemäß Abs. 3 und 4 errechnete Durchschnitt
der Nebengebühren ist jährlich durch Verordnung
festzusetzen.
§ 11
Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten
aus Anlaß der Aufnahme eines Beamten
(1) Aus Anlaß der Aufnahme eines Beamten kc!-nn
für die in einem fr_üheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit, die im begründenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,
eine Gutschrift von Nebengebührenwerten mit Dienstrechtsmandat festgesetzt werden. Für die Festsetzung ist der Durchschnitt der Nebengebührenwerte
maßgebend, der f?r Beamte der nunmehrigen Gebietskörperschaft in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden
ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der
früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer
oder bei den Osterreichischen Bundesbahnen
gestanden ist.
(3) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenw-erte
hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils
geltenden Fassung, zu entrichten.
§ 12
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte
des Dienststandes
(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört,
gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1973 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr,
in das eine in einem Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft zmückgelegte Dienstzeit fällt, die
im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfänig ist, .
von 1946 bis 1950 ¼
von 1951 bis 1960 . . 3/s
von 1961 bis 1972 . ¼
der für das Jahr 1971 bezogenen, in Nebengebührenwerten
ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1
lit. b. Die' Gutschrift ist mit Dienstrechtsmandat festzustellen.
(3) Für Beamte, die aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben (wie Krankheit, Unfall, Dienstfreistellung, Präsenzdienstleistung, Mutterschaftsurlaub
und Karenzurlaub im öffentlichen Interesse), im Jahre 1971
(4) Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte
nach Ab;:;. 3 lit. a sind die von Beamten derselben Verwendungsgruppe und desselben Dienstzweiges
bezogenen Nebengebühren maßgebend.
(5) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2
sind Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Osterreichischen Bundesbahnen bzw. als Landeslehrer zurückgelegt worden
sind, zu berücksichtigen, wenn diese Dienstzeite1;1
im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig
sind.
(6) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte
hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils
geltenden Fassung, zu entrichten.
§ 13
' -
Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in den Jahren 1971 und 1972 aufgenommenen Beamten
(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört, der
aber erst nach dem 1. Jänner 1971 in ein Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft aufgenommen
worden ist, gebührt für die Jahre 1971 und 1972 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung
die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 anzuwenden sind.
104 Stück 14, Nr. 6-7
(2) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört,
der aber erst im Jahre 1972 in ein Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft aufgenommen worden
ist, gebührt für das Jahr 1972 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des§ 12 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind . .
(3) Ist der Beamte, bei dem die im Abs. 1 oder 2
besümmten Voraussetzungen zutreffen, vor seiner
Aufnahme in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Ge):ietskörperschaft oder · in einem Dienstverhältnis bei den Osterreichischen Bundesbahnen gestanden,
so können die Bestimmungen der §§ 11
und 12 Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet w~rden,
daß bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte
von den von Beamten seiner nunmehrigen Gebietskörperschaft
bezogenen Nebengebühren auszugehen
ist.
(4) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte
hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils
geltenden Fassung, zu entrichten.
§ 14
Gutschrift von Nebengebührenwerten aus dem Anlaß der Aufnahme eines Beamten
Aus dem Anlaß einer nach dem 1. Jänner 1973 erfolgenden
Aufnahme eines Beamten, der sich vor
dem 1. Jänner 1973 in einem Dienstverhältnis.zu seiner Gebietskörperschaft befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende
Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1973 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der§§ 12 und 13 vorzunehmen.
§ 15
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte,
die eine Verwendungszulage bezogen haben
(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage
nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes .1956,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/
1972, oder § 25 b Abs. 1 Z. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes
1957, in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 59/1973, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift
von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt
des Ausscheidens aus dem Dienststand keine
solche Verwendungszulage bezogen hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln,
daß die zuletzt bezogene, in Nebengebührenwerten
ausgedrückte Verwendungszulage nach§ 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder § 25 b Abs. 1 Z. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 mit
der Anzahl der Monate zu vervielfachen ist, für die
der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen
hat.
§ 16
Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1973 aus
dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren
Hinterbliebene und Angehörige
(1) Dem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1973 aus dem Dienststand ausgeschieden
ist, gebührt eine von Amts wegen festzustellende
monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß,
wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende
Nebengebühr oder eine entsprechende
Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen
Bestimmungen bezogen hat.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist
auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes derselben Verwendungsgruppe
und desselben Dienstzweiges im Jahre 1971
bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren
zu ermitteln. Der Durchschnitt der Nebengebühren
ist in der Weise zu ermitteln, daß die von dieser Beamtengruppe im Kalenderjahre 1971 bezogene
Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren
durch die Anzahl der Beamten geteilt wird,
die Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der
sich für die Beamtengruppe aus def erwähnten Teilung
ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren
vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Der durch Verordnung festges~tzte Durchschnitt
ändert sich um den Hundertsatz, um den sich bei
Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1972 bis
zum Anfall der Nebengebührenzulage ändert.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt
30 v. H. des vierzehnten Teiles des Durchschnittes
der Nebengebühren (Abs. 2 und 3) jener
Beamtengruppe, nach der sich der ruhegenußfähige
Monatsbezug richtet. Sie darf jedoch 10 v. H. des
ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer
allfälligen Teuerungszulage nicht übersteigen.
(5) Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten
Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte
Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 1
gilt sinngemäß.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf
ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und des § 9 sind anzuwenden.
(8) Die Nebengebührenzulage gebührt bei Beamten
der Geburtsjahrgänge
vor 1904 . . vom 1. Jänner 1973 an,
1904 bis 1907 . . vom 1. Jänner 1974 an,
bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge mit der Versetzung
oder dem Ubertritt in den Ruhestand, frühestens
jedoch vom 1. Jänner 1974 an.
§ 17
Eigener Wirkungsbereich
Alle in diesem Gesetz geregelten Aufgaben fallen,
soweit es sich um Beamte der Gemeinden handelt,
in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 18
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Wegart
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