Gesetz vom 11. Juni 1974 über die Aufnahme
von Anleihen durch das Land Steiermark.
Der Steiermärk1sche Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiermärkiische Landesregi,erung w.ird ermächtigt, für das Laa:id Steümnark zu dem !im § 4
g0I1Jannten Zweck Anleihen bilS zum Gegenwert von 300 Millionen Schilling bei ausländisch€.n Gläubigern gegen Ausgaibe von festverzinslichen Teilschluldverschreibungen
zu den im § 3 genannten Bedingungen
aufzunehm·en.
§ 2
Die Anl,eihen können :in Bel,g.ischen Francs, Deutschen
Mark, Französischen ,Fmm.as, Ho11ändischen
Gulden, Luxemburgiilschen füancs, Schwedischen
Kronen, Schweiz.er Franken 'Uild US-Dollar aufgenommen
werden.
§ 3
Die Anl:e'ihen ISind lllllit Laufzeiten von mindestens fünf Jahren, höchstJe111s j,edoch bis Z'1l 30 Jahoon, auszUiStatten und können in T,eilen aufgenommen sowie in Tmnchen aufgeteilt wel'den.
§ 4
Der Erlös d-er Anleihen ist ausschließlich zur Finanziel'l.
lD.g von Vorhaben und Maßnahmen des auß•erordentlichen
Landeshaushaltes 1974 bestimmt.
Für die Vierzinsung und THgung dieser Anleihen
haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten
Vermögen und allen seinen Rechten.
§ 6
Dieseis Gesetz tnitt mit dem Ta,ge seiner Kundmachung in Kraft.
Niederl Klauser
Landeshauptmann Landesrat