LGBL_ST_19740904_116•Gesetz vom 13. Mai 1974 über die Förderung von Kindergärten (Kindergartenförderungsgesetz 1974)
LGBL_ST_19740904_116Gesetz vom 13. Mai 1974 über die Förderung von Kindergärten (Kindergartenförderungsgesetz 1974)Gazette04.09.1974
Gesetz vom 13. Mai 1974 über die Förderung
von Kindergärten
(Kindergartenförderungsgesetz 1974)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Abschnitt I
Beiträge des Landes zum Personalauiwand
§ 1
(1) Das Land hat für Jahreskindergärten an Gemeinden und Erhalter von Privatkindergärten auf
Antrag einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand
zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages hat für
die erste Kindergartengruppe eines Kindergartens
dem jeweiligen Jahresentgelt eines Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe
1 3, Entlohnungsstufe 5, für jede weitere Kindergartengruppe der Hälfte dieses Betrages zu entsprechen.
(2) Für Erntekindergärten und für Jahreskindergärten, deren Betrieb erst nach dem Beginn eines Beschäftigungsjahres aufgenommen oder schon vor
dem Ende eines Beschäftigungsjahres eingestellt
wurde, gebührt den im Abs. 1 bezeichneten
Kindergartenerhaltern für jeden vollen Monat,
in dem der Kindergarten offengehalten wurde,
ein Zehntel des im Abs. 1 genannten Beitrages.
Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Eine Kindergartengruppe muß aus mindestens
12 Kindern bestehen.
(~) Die Förderung ist zu gewähren, wenn
(5) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 4 lit. a liegt
dann vor, we~n innerhalb der Gemeinde kein anderer Kindergarten besteht oder in die bestehenden
Kindergärten keine Kinder mangels Kindergartenplätzen gemäß § 11 Abs. 1 ,des Steiermärkischen Kindergartengesetzes mehr aufgenommen
werden dürfen. Bei besteh.enden Kindergärten ist
der Bedarf im Sinne des Abs. 4 lit. a als gegeben
anzusehen.
Abschnitt II
Errichtung eines Kindergartenbauionds
§ 2
Zur Unterstützung
(1) Dem Kindergartenbaufonds sind zuzuleiten:
(2) Die Landesregierung hat die gemäß Abs. 1
zur Verfügung stehenden Mittel so zu verwenden,
daß ei:rne Unterstützung nach § 4 sicherg,estellt
ist.
§ 4
(1) Die Mittel des Kindergartenbaufonds sind als
Zinsen- oder Annuitätenzuschüss-e für Darlehen oder nicht rückzahlbare Zuschi.i,sse zu gewähren, die von den Kindergartenerhaltern (§ 2)
(2) Bei der Gewährung von Mitteln aus dem Kindergartenbaufonds ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit
der Kindergartenerhalter und die Belastungen,
die ihnen als Erhalter von Kindergärten
erwachsen, Bedacht zu nehmen.
(3) Auf die Gewährung von Mitteln aus dem Kindergartenbaufonds besteht kein Rechtsanspruch.
126 Stück 17, Nr. 116
(4) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen
für die Gewährung von Mitteln aus dem Kindergartenbaufonds durch Verordnung zu erlassen.
§ 5
(1) Der Kindergartenbaufonds ist von der Landesregierung zu verwalten.
(2) Das Vermögen des Kindergartenbaufonds ist
zinsbringend anzulegen.
Abschnitt III
Kindergartenbeihilfe
§ 6
(1) Das Land gewährt den Erziehungsberechtigten
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
eine Kfndergartenbeihilfe.
(2) Die Kindergartenbeihilfe ist unter Berücksichtigung der durchschnittlich für Bevölkerungsschichten
mit geringem Einkommen zumutbaren Belastung
nach dem Einkommen und der Anzahl der im Haushalt
lebenden unversorgten Kinder zu gewähren.
(3) Der Berechnung der Kindergartenbeihilfe ist
bei öffentlichen und privaten Kindergärten ein Beitrag bzw. Entgelt im Sinne des § 18 des Steiermärkischen Kindergartengesetzes unter Berücksid1-
tigung des § 30 dieses Gesetzes zugrunde zu legen.
Dte Klindergarllenbeihiltie ,dar.f j,eidoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag bzw. das Entgelt. Personalkosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als nicht eine Förderung nach § 1
gewährt wird. Beim Sachaufwand haben die Amortisation
des Objektes und Verpflegskosten außer
Betracht zu bleiben.
(4) Anträge auf Gewährung der Kindergartenbeihilfe
sind unter Nachweis des elterlichen .Einkommens
sowie des Familienstandes unter Anschluß
einer Aufnahmebestätigung sowie Bekanntgabe
des Beitrages bzw. Entgeltes beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen.
gelaufenen Kalenderjahres auszugehen, bei Personen,
die zur Einkommensteuer veranlagt werden
und bei denen ein Steuerbescheid für dieses Kalenderjahr
noch nicht vorliegt, vom letzten Kalenderjahr,
für das ein Steuerbescheid zugestellt worden
ist.
(6) Der Nachw.ei,s dies Einkommens ,ist von Per
·soIJJen, die :zru.r EinkommensteUJer -v.er,anlagt werden, lurch Vorlage dies zuletzt :zmg,eS!tleUten, gemäß Abs. 5 jn Betracht kommenden Steuer,beischeildes und von
Personen, ,dJte nicht zur Einkommensteuer vieranlagt werden, ,durch eine Bestätigung dies Ar.beitgiebers (der Arbeitgeber) zu er.bning·en.
(7) Hinsichtlich des Familienstandes ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Anspruch auszugehen.
(8) Der Empfänger der Kindergartenbeihilfe ist
verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Kindergartenbeihilfe oder deren Verlust zur Folge haben
könnten, innerhalb von einem Monat nach deren
Bekanntwerden anzuzeigen. Das Ausscheiden des Kindes aus dem Kindergarten ist vom Kindergartenerhalter
der Landesregierung zu melden.
(9) Zu Unrecht empfangene Kindergartenbeihilfen
sind zurückzuerstatten.
(10) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen
zu den Abs. 2 und 3 durch Verordnung zu
erlassen.
(11) Uber die Gewährung der Kindergartenbeihilfe
entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7
Mit der Antragstellung nach § 1 Abs. 1 und 2
sind alle für die Ermittlung der Beiträge des Landes
zum Personalaufwand erforderlichen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die geforderten
Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Das der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zukommende
Antragsrecht ist im eigenen Wirkungsbereich
zu.besorgen.
§ 9
(5) Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund-Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommen- machung in Kraft. steuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der letzten
Fässung des Bundesgesetzes, BGBl. · Nr. 27/1974.
Bei der Entscheidung ist vom Einkommen des ab-Niederl Jungwirth
Landeshauptmann Landesrat
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