Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 16. September 1974, m,it der in Durchführung
des Kindergartenförderungsgesetzes
1974 nähere Bestimmungen für die Gewährung
von Mitteln aus dem Kindergartenbaufonds
erlassen werden
Auf Grund ,dier §§ 2 bis 4 ,des KindeDg.artenförderungsg,
esetz•es 1974, LGB.l. Nr. 116, w,irid vero11dnet:
§ 1
Voraussetzungen für Zuschüsse aus dem Kindergartenbaufonds
(1) Zuschüsse dürfen nur auf Ansuchen der Kindergartenerhalter und bei Einhaltung der § § 2 und 3
gewährt•werden.
(2) Z'1.llschÜ!Slse kÖJline_n IIlUr unter Bedach1Jruahrne auf diie ~in,a!IJ.ZÜielle Leiistung.sfähi,gk!eit unld unter Bedachtnahme auf ,die mit der EDhaltung von Kin:dergärten
verh1mden,en Belastungen des Ki.nde11gartenerhalters sowi,e weiters bei öffent1ichen Kindergartenerhaltern, w,enn Vorhaiben (§ 4 Ahs. 1 des K!inder,g,airtenförderungsgesetzies 1974) in den ,außero11dentliichen Voranschlag
aufgenommen wurden, gewä)lrt werden.
§ 2
Kindergartenerfordernisse
(1) In Kindergärten ~nld vorzusehen:
(2) Das l(iinder,garteng,elänlde hat so groß zu sein, daß für jede e11ste K;indergruppe :mirudestens 1000 m2 . u111d für jede weitere mindeste'llls 600 m2 Grundfläche zur V,erfügung stehen. Bei besonde11s tschwierigen . örtlichen VerhältIJJissen, beli denen nur unter erheblichen Mehraufwendung,en ,dieses Erforderni:sses ge-
1schaHen werden können, dürfen di,ese .AJusrnaße -auch gertng,er ,sein. Vom Kiinderg.arten,g,elände sollen jedoch nicht mehr ,a11s 30 0/o der Grundfläche verbaut
werden.
§ 3
Kostenvoranschlag und Aufbringung der Mittel
(1) Der Umfang von Vorhaben gemäß § 2 muß
durch Vorla,g,e eines Kostenvor.anschlages nachgewiesen werden.
(2) nur EI1IIl!ittlung der zu gewährenden mschüsse
hat der Antragistellier jedwede von ,der Landesr,egiierung hiefür a1s geeim.,et ang•eisehene Nachweise
zur Einsicht und P.rüfumg vor:ZJu1eg,en u,n,d ü;ber .Alufforderung
alle gefoI1derten .AJuskünfte zu erteUen.
§ 4
Inkrafttreten
Diiese V,erondnung tritt mit dem Tag,e illlr.er Kundmachung
tin Kr.aft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl