LGBL_ST_19741018_128•Gesetz vom 3. Juli 1974 über die Reinhaltung der Luft (Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974)
LGBL_ST_19741018_128Gesetz vom 3. Juli 1974 über die Reinhaltung der Luft (Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974)Gazette18.10.1974
Gesetz vom 3. Juli 1974 über die Reinhaltung
der Luft (Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974)
Der Steiermärldsche Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zielsetzung und allgemeine Erfordernisse
(1) Dieses Ge.setz dient dem Ziel, die Luft so rein als möglich zu halten.
(2) Jedermann :ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die naitür1iche Zusammensetzung der Luft
äurch luftf11emde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, sonstige Schw-e.hstoflfre, Dämpfe, Gase, Gerüche 'U. dgl.) derart verändert, daß dadurch
(3) Der Eigentiimer (Verfügungsberechtigte) von
Anlagen dst verpflichtet, diese so herzustellen, insbaind zu halten 11.md :m betreiben, daß den Bestimmungen
des Abs. 2 entsprochen wird.
164 Stück 22, Nr. 128
(4) Kommt jemand der Verpflichtung nach Abs. 2
oder 3 nicht nach, so dst ihm deren Erfüllung durch Bescheid der Bezirkisverwaltungsbehörde -aufzutragen.
(5) Luftreinhaltemaßnah.men und Eiruiichtungen
zur Luftminhaltung müssen den Regeln der Technik
und den Erfährung-en der Wissenschaften entsprechen.
(6) Der Nachweis der Einhaltung der Regeln de-r
Technik und der Erfahrungen der Wlissenschaften
kann jedenfalls durch 1en Nachweis der Anwendung
der für diese Bereiche bestehenden ONORMEN im Sinne des Normengesetzes 1911, BGB!. Nr. 240, er-
§ 2
Abgrenzung, Geltungsbereich
(1) In die Zuständigkeit ,des Bundes, Üil!-5'besO!Ildere in den Angelegenheiten des Gewerbes und .der
Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kra.ftfahrwesen, s, des Bergwesens, des ForstweseillS, des Dampfkessel- und Kraftm-aschinenwresens, des Arbei
«?r- und Angestelltenschutzes sowie des Gesundheitswesen,
s, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht edngegrilfen.
(2) Sowedt Akte der Vollziehung dieses Gesetzes bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen
Zwecken dienen, fallen diese Akte der VoHziehung
dn die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5 B-VG).
(3) Dieses Gesetz fändet keine Anwendung auf die
in der Land- und Fonstwirtschaft herkömmlichen und ortsüblichen Arten der Tierhaltung, der Lagerung
und Ausbringung von Düngemitteln, der Lagerung
und Konservierung von Ernteprodukten, der Lagerung
von Futtermitteln Sowrie der Bekämpfung
pflanzlicher und tierischer Schäd1inge.
§ 3
Luitreinhaltemaßnahmen
(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5,
auf den Gebietscharakter (Wohngebiet, Industriegeroet, Erholungsgebiet u. a.) und auf aUenfalls in bundesrecht1ichen oder rill RechtsvoI1Schriften anderer Bundesländer festgesetzte Werte durch Verordnung Grenzwerte über
(2) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 k-ann die Landesreg,i!erung unter Bedachitnahme auf § 1 Abs. 5 durch Verordnung Bestimmungen über
(3) Die Landesregierung hat bei Erreichen festgelegter Immissionsgrenzwerte (Abs. 1 Ut. c) ifür luftfremde Stoffe
(1) Di-e Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß
in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen
über Art und Ausmaß der Verunreinigungen der
freien Luft vorgenommen und die Auswlirkungen
der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf
Menschen und Sachen untersucht werden.
(2) Die Durchführung der Messungen nach Abs. 1
sowrie deren Auswertung haben nach einheitlichen Methoden, nach den Regeln der Technik und den Erfahrungen der Wlissenschaften zu erfolgen.
(3) Bei dier Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 haben dde Gemeinden mitzuwirken, wenn die
hiclür erfo11derlichen fachlichen, meßtechnischen
und pensonelLen Vo.raussetzungen gegeben sind.
(4) Die Lande.sregierung kann mit der Durchführung
von Maßnahmen nach Abis. 1 auch Ziviltechniker
,im Rahmen färer Befugni-sse sowlie a,utoniSrierite Instirtube, Anstaltien oder Prüf- und Uberwachungsste Uen, zu d-eren Aufgabenbe11eich die Messung und Untersuchung von Luftvierunreinigung zählt, beauftragen.
§ 6
Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht
(1) Die Behörden und deren Beauftragte. sowie Uberwachungsorgane n-ach § 8 sind berechtigt, nach vorheriger Verständigung der V-erfügungsberechtigten - dring.ende Fäl1e ausgenommen - deren
Grunlstüdoo, Gebäude und so.rrsbige Anlagen bei möglichster Schonung und nur äm unbedingt notwendigen Ausmaß zur Vollziehung dieses Gesetzes
zu betreten, mit Meßf,ahrzeugen zu befahren, dli.e erforderlichon Meßgeräte aufzustellen und anzubrungen 5owi,e Messungen vorzunehmen; weiters
6in:d sie berechtigt, Prob.en von Stoffen zu entStück 22, Nr. 128 und 129 165
nehmen, die mit der Veränderung der natürlichen
Zusammensetzung der Luft im ursächlichen Zusamm,
,nhang stehen können.
(2) Die über Grundstüdc.e, Gebäude und sonstige
Anlagen Verfügungsberechtigten haben den Behörden
und deren Beaufty,agten diie Durchführung
der im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten
sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorz;ulegen.
§ 1
Uberwadumg der Luftgüte
(1) Die behördliche Uberwachung der Luftgüte hat
sich auf die Einhaltung
(2) Die Behörden können sich rfür die Uberwachung
nach Abs. 1 der Uberwachungsorg,ane nach § 8 bedienen.
(3) Uber die im Zuge der Uberwachungstäbigkeit
nach Abs. 1 ermittelten Emissionsarten und Emissionswerte sind von der Landesregierung Aufzeichnungen
in einem Emissionskataster zu führen.
(4) Bei Feststellung von unzulässigen Emissionen
durch Anlagon oder TäNgkeiten, die unter § 2 Abs. 1 fallen, haben die Behörden die für di-ese Anlagen zuständigen Stellen hievon in Kenntnis zu set:zen.
§ 8
Uberwadlungsorgane
(1) Für die Uberwachung der Luftgüte sind durch
die Landesregierung Uberwachungsorgane auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung
zum Uberwachungsorgan bedarf der Annahme durch
den Betroffenen.
(2) Uberwachungsorgane können nur Personen
sein, die
(3) Die nad1 Abs. 2 lit. d nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:
(4) Der Nadtweis nac:b. Abs. 2 Lit. d entfällt b€i Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fac:b.gebieren
abgelegt haben, bei Ziviiltechnikern im Rahmen
ihrer Befugnis, sow.ic bei Personen, die bei Instituten,
Anstalten usw. (§ 5 Abs. 4) einschlägig tätig
sind.
(5) Die Uberwachungsorgane sind zu vereidigen
nnd mit Dienstausweis zu versehen. Sie genießen
bei Ausübung der Uberwachungstätigkeit den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (§ 270 StGB., BGBl. Nr. 60/1974) Beamten während e1iner Amtshandlung einräumt. Der mit einem Lichtbild
zu versehende Dienstausweis hat neben Ausstellungsdatum, Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz
des Uberwachungsorganes auch den örtlidlen Wükungskreis zu enthalten.
(6) D.ie Bec;t~llung nach Abs. 1 rist bei Wegfall
einer der Voraussetzungen nach Abs. 2 1it. a und b
zu widerrufen.
(7) Uber die bestellten Uberwadlungsorgane hat
die Landesregierung ein Verzeichnis zu führen.
§ 9
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die im § 4 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist
eine solche des eigenen Wrirlrungsbereiches.
§ 10
Strafbestimmungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
des § 6 Abs. 2 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Nichtbefolgung
der in Bescheiden getroffenen Anordnungen sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde m.it einer Geldstrafe
bis zu 30.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu
sechs W odlen zu bestrafen. Beide Strafen können
bei erschwerendim Umständen oder im Falle einer Wtiederholung der Ubertretung auch nebeneinander
verhängt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe tnitt an deren Stolle als Ersatzstrafe
eine Freiheitsstrafe bis zu sedls Wochen.
(2) Geldstrafen fließen dem Land zu.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tnilt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Sebastian
Erster
Landeshauptmannstellvertreter
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