LGBL_ST_19741210_148•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. November 1974 über die Einbeziehung von Schafen in die Tierseuchenkasse sowie über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1975
LGBL_ST_19741210_148Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. November 1974 über die Einbeziehung von Schafen in die Tierseuchenkasse sowie über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1975Gazette10.12.1974
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 11. November 1974 über die Einbeziehung
von Schafen in die Tierseuchenkasse
sowie über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge
und der Beihilfensätze für das
· Jahr 1975
Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 sovvie
§ 5 Abs. 2 des Tiens,etjchenkassengeis·etzes, LGBl. Nr. 38/ 1949, in der F:as.ung des Gesetzies LGBL Nr. 6/ 1957, wird nach Anhörung der Landeskammer für
Land- und Forstwirtschaft v·erondnet:
§ 1
Dioe Bestimmungen des T1erseuchenkaissengesetzes
hinsächt1ich Beitnagspflicht und Lei,stungien -s;ind auch
für Schaf.e anzuwenden. · ·
§ 2
(1) Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1975
zu entrichtende Tierseuchenkiaissenbeitr,ag wird für jedes über 3 Mona-te a,lte Rind
(2) Der von den 11i1erbesitz,ern für das J.ahr 197 5 zu. i;i.tripi.t,E:nqe 1)enseuchienk/aiss,enbeitrag wird für jes Sd)iaf ·mi~ :5 S fes\gesetzt. . , .
~ . ; .i ;
§ 3
· (1) Der pro,zent-uale Satz des Verkehr~wertes für da·s Ausi;naß per Beihilfe wird niü Ausnahme der Fälle nach Abs.'2 mit 80 ProZJent f,estgesetzt uhd der allg,emein zUJlä,ssiige Höchstbet11a:g für di1e Ber-echung der Beihilfe mit · 12.000 Schil1üig j,e Rind und 1500 Schilling j,e Sdl:af bestimmt.
(2) Der prozent,uale Satz des Verkehrs.wertes für
das Ausmaß der -Beihilfo wird 1n den FäUern nach § 5 Abs. ·1 M. h Ull!d lit. i der Vierordnung der St1ei1ermärktschen Landesregi,erung über die Durchführung
des Tierseuchenkas,sengesetzes, LGBl. Nr. 59/ 1972, wenn das Ti,e,r im Anschluß an ein behördl,iches Verfahnen zur Bekämpfong der Dass1elbeulenkrankheit
oder Lebereg,el.is.euche an medikamentöser Uberempfindlichke:
it verendet ist, mit 100 Prozent festgesetzt
und •der allgemeiin zuläs,5,i,g,e Höchstbetrag für die B;e rechnung
der Beihilfe mit 24.000 Schilling bestimmt.
§ 4
(1) Für die .Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlüchien Viehzählung vorhandene Bestand
an über 3 Monate aHen Rlindem einschließlich der
am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder bzw. der Bestand an Schafen eiI11schheßl!ich der am Zähltag
vorüberg,ehe,nd abwesenden Schafe maßgiehend.
(2) Alis Zeitpunkt für di1e Einhebung wird jeweils
der 1. März bestimmt.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der § 1 der Verordnung der Stei•ermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1971,
LGBL Nr. 35, und die Verordnung der Steiermärki
Schen Lan•desregierung vom i5. März 1974, LGBl. Nr. 32, über di.e Festsetzung der Tienseuchenkais,senbeiträg
·e und der Beih:ilfeI11sätZie für das Jahr 1974
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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