LGBL_ST_19741220_152•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1974 über die Ausschreibung der Wahl in die Bezirksjagdausschüsse
LGBL_ST_19741220_152Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1974 über die Ausschreibung der Wahl in die BezirksjagdausschüsseGazette20.12.1974
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 9. Dezember 1974 über die Ausschreibung der Wahl in die Bezirksjagdausschüsse
Auf Grund des § 50 a des Steiermärkischen
Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, in der Fassung
des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1 957, der Kundmadmngen
LGBl. Nr. 151/1963 und 42/1968, des Gesetzes
LGBl. Nr. 222/1969, der Kundmachung LGBl. Nr. 18/1972 und des Gesetzes LGBl. Nr. 125/1972
sowie des § 2 der Steiermärkischen JägerschaftsWahlordnung
1957, Anlage A zur Verordnung der Steierrnärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, über die Satzungen der Steirischen
Landesjägerschaft, wird verordnet:
Artikel I
(1) Die Wahl in die Bezirksjagdausschüsse wird
mit dem Wahltag 23. Februar 1975 ausgeschrieben.
(2) Als Stichtag hat der 10. Jänner 1975 .zu
gelten.
(3) Wahlberechtigt und wählbar in den Bezirksjagdausschuß sind die am Stichtag der Steirischen
Landesjägerschaft angehörigen Mitglieder, die im Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren
Namen in der abgeschlossenen Wählerliste
enthalten sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens
am ·14. Tag nach dem Stichtag (24. Jänner 1975f die Wählerlisten aller Wahlsprengel in einem allgemein zugänglichen Raum durch zehn aufeinanderfolgende
Tage einschließlich Sonn- oder anderer
öffentlicher Ruhetage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Innerhalb der Einspruchsfrist kann jedermann
in die Wählerlisten Einsicht nehmen und
davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(5) Gegen die Wählerliste kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einspruchsfrist
wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
schriftlich, mündlich oder telegrafisch
bei der Bezirkswahlkommission Einspruch erheben.
Einsprüche gegen den Besitz einer gültigen Jagdkarte
sind jedoch unzulässig. Die Einsprüche müssen
bei der Bezirkswahlkommission noch vor Ablauf
der Einspruchsfrist einlangen. Der Einspruch ist,
falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall
gesondert zu überreichen und zu begründen.
(6) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag
(2. Februar 1975) der Bezirkswahlkommission vorzulegen.
(7) Für die Durchführung der Wahl in die Bezirksjagdausschüsse sind nachstehende Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1 965, 169/1965,
106/ 1967 und 28/1969, sinngemäß anzuwenden: Unterscheidende
Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen
{§ 43), zustellungsbevollmächtigter Vertreter
{§ 44), Wahllokale und Wahlzeit (§ 50), Beschaffenheit
der Wahllokale (§ 51), Wahlzelle und Wahlurne (§ 52), Leitung der Wahl (§ 55), die
eigentliche Wahlhandlung (§§ 56 bis 62, §§ 71 und 72), Ermittlung der Parteisummen(§ 73) .
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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