Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1974 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde
Oberwölz Stadt und der Gemeinde
Oberwölz Umgebung (politischer Bezirk Murau)
Auf Grund des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und des Gesetzes LGBl. Nr. 9/ 1973,
wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk
Murau gelegenen Stadtgemeinde Oberwölz
Stadt und der Gemeinde Oberwölz Umgebung haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967 folgende Änderungen ihrer Gemeindegrenze
beschlossen:
Von der KG Raiming der Gemeinde Oberwölz
Umgebung wird .das Grundstück Nr. 1002/1 mit
einem Gesamtflächenausmaß von 24 a 03 m2 ausgeschieden
und in die Stadtgemeinde Oberwölz
Stadt eingegliedert.
§2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der
im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund
des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit
Wirkung vom 1. Jänner 1975 die Genehmigung
erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl