Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 16. Dezember 1974 über die Neufestsetzung
der allgemeinen Ambulanzgebühren in
den öffentlichen Landeskrankenanstalten in Steiermark
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit
den §§ 36 Abs. 1 lit. a und 37 Abs. 1 des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/
1957, wird verordnet:
§ 1
Die Gebühren für allgemeine ambulatorische Leistungen
in den öffentlichen Landeskrankenanstalten
in Steiermark, die von den Selbstzahlern zu entrichten sind, werden miit Wirkung vom 1. Jänner 1975 in der Art und im Ausmaße des in der Anlage verlautbarten „Allgemeinen Ambulanztarifes für Selbstzahler vom 1. Jänner 1975" neu festgesetzt.
§ 2
(1) Allgemeine ambulatorische Leistungen sind
alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.
(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für
welche die allgemeinen Ambulanzgebühren nicht
von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger
gezahlt werden, § 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl