Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 27. Jänner 1975 über die Ausschreibung
der allgemeinen Gemeinderatswahlen
Auf Grund des§ 15, § 16 Abs. 1 und 2 und des§ 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in
der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972
und des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1973, sowie des § 2 Abs. 1 und des§ 26 der Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/
1965, 169/1965, 106/1967, 28/1969 und 1/1975, wird
verordnet:
1§ 1
(1) Die allgemieinen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates für die Gemeinden des Landes Steiermark
mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz und
der Stadtgemeinden Deutschlandsberg und Rottenmann
sowie der Gemeinde Gams ob Frauental werden
mit dem Wahltag 27. April 1975 ausgeschrieben.
(2) Als Stichtag hat der 10. Februar 1975 zu
gelten.
(3) Für diese Wahlen hat die Erfassung der Wahlberechtigten nach den. Bestimmungen der §§ 22 bis 25 der Gemeindewahlordnung 1960 zu entfallen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBI.
Nr. 601, anzulegen.
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4 Stück 2, Nr. 6, 7, 8 und 9
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl