Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 21. Jänner 1915, mit der die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung
vom 27. Juni 1914, LGBl. Nr. 52, über die Ausschreibung
der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates
für die Stadtgemeinden Deutschlandsberg
und Rottenmann sowie die Gemeinde
Gams ob Frauental geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 1 und 2 und§ 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBL
NT. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972 und des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1973, sowie des § 26 der Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 31/1965, 169/1965, 106/ 1967, 28/1969 und 1/1975, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1974, LGBl. Nr. 52, über die Ausschreibung der Wahl der Mitglieder dies Gemeinderates für die Stadtgemeinden Deutschlandsberg
und Rottenmann sowie die Gemeinde Gams
ob Frauental wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates
für die Stadtgemeinden Deutschlandsberg und Rottenmann sowie die Gemeinde Gams ob Frauental wird mit dem Wahltag 27. April 1975 ausgeschrieben. u
- Dem§ 1 ist als Abs. 3 anzufügen:
"(3) Für diese Wahlen hat die Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 25 der Gemeindewahlordnung 1960 zu entfallen. Die Wählerverzeichnisse sind auf
Grund der Wähler,evidenz nach dem Wählerevidenzgesetz
1973, BGBl. Nr. 601, anzulegen."
Artikel II
Dilese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl