Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 24. Februar 1975 über die Festsetzung
von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung 1967
Auf Grund des § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung,
LGBL Nr. 127/1972, und des Gesetzes,
LGBL Nr. 9/ 1973, wird verordnet:
§ 1
Für Dienstleistungen, die in Geld abgelöst werden,
wird der Wert einer Tagesschicht auf der Grundlage
des durchschnittlichen Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters
mit 205 S festgesetzt.
§ 2
,
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 65/ 1973,
ihre Geltung.,
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl