Verordnung, der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 1975 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Ratten (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/ 1972 und des Gesetzes LGBL
Nr. 9/ 1973 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde
Ratten wird mit Wirkung vom 1. Mai 1975
das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In einem durch Wellenschnitt von Silber zu Grün gespaltenen Schild vorn drei grüne Nadelbäume, hinten das silberne Bergwerkszeichen über drei (1 : 2) silbernen Kugeln."
§2
Die der Gemeinde Ratten ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl