Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. ärz 1975 über die Festsetzung
der Besonderen Gebühr der Landeskrankenhäus
r in der Steiermark
Auf Grund des
den §§ 36 Abs. 1
märkischen Kran
1957, wird verord
§ 38 Abs. 3 in Verbindung mit
lit. b qnd 37 Abs. 3 des Steiernanstaltengesetzes„
LGBl. Nr. 78/
et:
§ 1
Von den Patie en der höheren Gebührenklassen
der Landeskrank nhäuser und Landessonderkrankenhäuser
Hörga -Enzenbach und Stolzalpe in Steiermark
ist eine B sondere Gebühr nach dem in der Anla_ge enthalten „Besondere-Gebühren-Tarif vom 1. April 1975" ein heben.
§ 2
(1) Diese Vero dnung tritt mit 1. April 1975 in Kraft.
(2) Mit dem gl ichen Tage tritt die Verordnung der Steiermärkis en Landesregierung vom 26. März 1973, LGBl. Nr. 5/1973, über die Neufests,etzung der Besonderen ebühr der Landeskrankenhäuser
in Steiermark, auß r Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl