Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 1975 über die .Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Hieflau (politischer Be-Bezirk Leoben)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und des Gesetzes LGBL
Nr. 9/1973, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leoben gelegenen Gemeinde
Hieflau wird mit Wirkung vom 1. Juni 1975 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Im roten Schild zwei nach links auffahrende goldene rot gespaltene Blitze über einem silbernen Schildfuß, der mit einem schwarzen Holzauffangrechen belegt erscheint."
§2
Die der Gemeinde Hieflau ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl