Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 2. April 1975 über den Werttarif
für die Bemessung der Höhe der Entschädigung
für Nutzschweine für das 2. Vierteljahr 1975
Gemäß § 52 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle
1974, BGBl. Nr. 141, und der
hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:
§ 1
Für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine
gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 des GesetZies be-
. treffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle
1974, BGBl. Nr. 141, wird nach Anhören
der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
in Steiermark unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden
Unterschiede für das 2. Vierteljahr 1975 nachstehender
Werttarif festgesetzt:
a) für Jungschweine bis zum Alter von 10
Wochen und einem Gewicht von 20 kg,
pro Kilogramm . . . . . . . . . . . S 34,-
b) für Jungschweine im Alter von 10 Wochen
bis' 4 Monate bis zum erreichten
Lebendgewicht von rund 40 kg, pro
Kilogramm . . . . . . . . . . . . . S 30,-
c) für Nutzschweine von 4 bis 8 Monaten
mit einem Lebendgewicht von rund
90 kg (Läufer), pro Kilogramm ... . S 23,-
d) für Nutzschweine über 8 Monate bis
zur Erreichung der Schlachtreife, pro
Kilogramm . . . . . . . . . . . S 20,-
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer